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1. die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für touristisch relevante Veranstaltungen von Landesinteresse, die aufgrund des Covid-19-bedingten Notstands nicht stattgefunden haben“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus zu genehmigen;
2. den Instituten, Körperschaften, Verbänden und Organisationen, die die Original Südtiroler Christkindlmärkte von Bozen, Meran Brixen, Bruneck und Sterzing veranstalten, für das Jahr 2021, in Abweichung von den Artikeln 18 und 28 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 438 vom 26. April 2016, in geltender Fassung, genehmigten Richtlinien, einen Beitrag für die Organisationskosten für die Sicherheit im Höchstausmaß von 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben für jeden Begünstigten zu gewähren.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.