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1. Folgende Änderungen an den Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Familienbildung laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 531 vom 5. Juni 2018, in geltender Fassung, werden genehmigt:
1.1. Nach Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
“1/bis. Die Organisationen laut Absatz 1 müssen:
a) in ihren Satzungen die Durchführung von Familienbildungstätigkeiten verankert haben,
b) über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen,
c) Kontinuität gewährleisten, was die Durchführung ihrer Tätigkeit anbelangt.
1/ter. Als Familienbildung gelten Formen der Bildungsarbeit, die Eltern bzw. allgemein Familien präventiv unterstützen, durch für alle leicht zugängliche, niederschwellige Angebote, welche die Familien im Alltag begleiten, unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und durch Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Verbesserung des Zusammenlebens. Ziel der Familienbildung ist es zudem, die Erziehungsfähigkeit zu stärken und auszubauen, die Reflektion über die Rollen innerhalb der Familie und die Handlungsweisen der einzelnen Familienmitglieder im Alltag anzuregen, die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander zu unterstützen und junge Menschen auf das Zusammenleben in einer Partnerschaft und dann in einer neuen Familie vorzubereiten. Abzugrenzen ist die Familienbildung einerseits von Angeboten im Bereich Familienfreizeit sowie andererseits von klassischer Beratung, Therapie und sozialer Intervention.“
1.2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
„d) Netzwerke und die Vernetzung im Bereich Familie gemäß Artikel 4 des Gesetzes; die Netzwerkarbeit mit den Gemeinden (einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden) kann ausschließlich über Artikel 6/bis gefördert werden.“
1.3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) Beiträge für Projekte zur Durchführung von Initiativen und Programmen mit einer Dauer von maximal 12 Monaten. Dasselbe Projekt kann, eventuelle Projektwiederholungen/Projektfortführungen eingeschlossen, in der Regel höchstens drei aufeinanderfolgende Male finanziert werden. Eine Ausnahme bilden die Projekte laut Artikel 5 und 6/bis. Grundsätzlich gefördert werden können innovative Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, größere Lücken im Bildungsangebot zu schließen oder die Entwicklung zu gewährleisten, die im Hinblick auf die bereits bestehenden Familienbildungsangebote erforderlich ist.“
1.4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für ordentliche Tätigkeiten. Für Organisationen mit gültigem Zertifikat „audit familieundberuf“ erhöht sich der Beitragssatz um 5 Prozent.“
1.5. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Bei der Förderung neuer Elki oder sonstiger offener Familientreffpunkte werden die territoriale, die lokale und die soziodemografische Situation berücksichtigt sowie das Vorhandensein im Einzugsgebiet weiterer Elki oder sonstiger familienunterstützender Angebote.“
1.6. Artikel 6/bis erhält folgende Fassung:
“Artikel 6/bis
Förderrichtlinien für die Zertifizierung “FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“
1. Das Zertifizierungsverfahren “FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“ (kurz „FamilyPlus“) ist eine Anerkennung, die die Familienagentur einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden ausstellt, die Maßnahmen zugunsten von Kindern, Jugendlichen, Seniorinnen und Senioren und Familien umsetzen.
2. Die Gemeindebegleitung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens kann unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
a) Träger der Begleitung ist eine Organisation mit den Voraussetzungen laut Artikel 1 Absätze 1 und 1/bis,
b) die Begleitung muss von qualifiziertem und speziell ausgebildetem Personal durchgeführt werden;
c) das Projekt zur Gemeindebegleitung muss vor Einreichung des Beitragsantrags mit der Familienagentur vereinbart werden,
d) der Umfang der beitragsfähigen Stunden, die Leistungen und die Richtlinien der Gemeindebegleitung werden von der Familienagentur festgelegt.“
1.7. Nach Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Absatz hinzugefügt 3:
„3. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft der Initiative eindeutig der Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.“
1.8. Nach Artikel 13 Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„2. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft eindeutig der Körperschaft oder Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.
3. Projekte, die Kosten für Organisationsstrukturen vorsehen (beispielsweise Kosten für Miete, Einrichtung oder unbefristet Beschäftigte), müssen vor Einreichung des Beitragsantrags mit der Familienagentur vereinbart werden.“
1.9. Nach Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3. In der Regel nicht zulässig sind Struktur- und Verwaltungskosten für Projekte von Organisationen, die bereits über Beiträge für die ordentliche Tätigkeit finanziert werden.“
1.10. Nach Artikel 27 wird folgender Artikel 27/bis eingefügt:
„Art. 27/bis
Schutzklausel
1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß des Beitrags reduziert oder die Beitragsanträge werden von Amts wegen abgelehnt.“
2. Die Änderungen der Kriterien laut Punkt 1 werden auch auf bereits eingereichte, aber noch nicht bearbeitete Beitragsanträge angewandt. Ausgenommen davon ist Artikel 1 Absatz 1/bis Buchstabe a) der Kriterien, der auf die Beitragsanträge in Bezug auf das Jahr 2023 und folgende angewandt wird.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.