1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durch gezielte Überprüfungen und anhand eines entsprechenden Protokolls bestätigt wird. Dies gilt aber nicht für Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.
3. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch Auslosung von einer Kommission ermittelt; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen Amtes und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.
4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.
5. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.