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1. die Rückzahlungsfrist der Raten von geförderten Darlehen und Leasingfinanzierungen, die im Sinne der Landesgesetze vom 15. April 1991, Nr. 9, und vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, in geltender Fassung, gewährt wurden, wird für Darlehen vom 30. Juni 2021 und für Leasingfinanzierungen, fällig bis zum 31. August 2021, auf den 30. September 2021 verschoben.
2. Dieser Aufschub kann nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, welchen bereits die Stundung der Rückzahlung der Kapitalraten von geförderten Darlehen oder Leasingfinanzierungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 258 vom 15. April 2020, ergänzt durch Beschluss Nr. 685 vom 8. September 2020, gewährt wurde.
3. die Beihilfe, bestehend aus dem Aufschub des Eingangs des Kapitalanteils des Landes, wird, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, abgeändert mit den Mitteilungen (C2020) 2215 vom 03.04.2020, C(2020) 3156 vom 08.05.2020, C(2020 4509 vom 29.06.2020, C(2020) 7127 vom 13.10.2020 und C(2021) 564 vom 28.01.2021, gewährt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.