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1. die abgeänderten Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
2. den eigenen Beschluss Nr. 940 vom 24. November 2020 zu widerrufen.
3. aus den in den Prämissen genannten Erwägungen den eigenen Beschluss vom 07.07.2020, Nr. 490, in Bezug auf die auf territorialer Ebene anzuwendenden „anderweitigen Verpflichtungen“ („Cross Compliance“) auch für die Kampagne 2021 anzuwenden.
4. die Entgegennahme von Anträgen für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der mit eigenem Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016 genehmigten Richtlinien auszusetzen. Davon ausgenommen sind Anträge für die Förderung von Vorhaben auf der Grundlage von Ausführungsprojekten im Sinne des Artikels 4 des eigenen Beschlusses Nr. 848 vom 3. November 2020, welche, auch im Sinne des eigenen Beschlusses Nr. 950 vom 29. August 2017, vom 1. März bis zum 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden können und deren Finanzierung im Rahmen der für diesen Zweck zugewiesenen und vinkulierten Mittel erfolgt. Reichen diese Mittel im jeweiligen Dreijahreshauhalt des Landes nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.