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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die folgenden Änderungen der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419, sind genehmigt:
2.1. Artikel 12 Absatz 5 des Abschnitts II erhält folgende Fassung:
„5. Die Betreuungs- und Pflegeplanung und die entsprechende Dokumentation erfolgen mit dem landesweiten Informatiksystem. Die gesammelten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Grundsätze der Richtigkeit, der Minimierung, der Zweckbindung und Speicherbegrenzung der personenbezogenen Daten verarbeitet, nachdem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden.“
2.2. Nach Artikel 36 Absatz 1 des Abschnitts IV wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Im Falle einer mindestens über zwei aufeinanderfolgende Monate anhaltenden Abweichung zwischen genehmigten und effektiv belegten Betten von mindestens 8 Prozent oder 8 Betten, werden die gemäß diesem Abschnitt zu gewährleistenden Personalparameter auf die effektiv belegten Betten berechnet. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Bezugsmonat der Erhebung.“
3. Der Beschluss der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 842, in geltender Fassung, ist widerrufen.
4. Die Bestimmungen über die Seniorenwohnheime und den Dienst für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren/Seniorinnen laut Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 401, in geltender Fassung, sind widerrufen.
5. Die Bestimmungen betreffend die Tagespflegeheime für Senioren laut III. Punkt („Zusätzliche spezifische Vorschriften für die einzelnen Bereiche“) des Beschlusses der Landesregierung vom 24. November 2020, Nr. 942, sind widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die an die Allgemeinheit gerichtet ist.