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1. die beiliegenden Richtlinien zu genehmigen, welche Bestandteil dieses Beschlusses sind,
2. folgende Änderungen der „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und die Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458, in geltender Fassung, zu genehmigen:
2.1. Artikel 4 Punkt 4.1.4 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung wird auf der Grundlage des Faksimiles laut Anlage B erarbeitet und über den von der Landesabteilung Arbeit zur Verfügung gestellten Online-Dienst ProPraktika, in der Folge als ProPraktika bezeichnet, genehmigt. Die aufnehmende Struktur oder eine von dieser bevollmächtigte Person nimmt den Vereinbarungsvorschlag an, indem die Bedingungen, die im gesicherten Bereich des genannten Dienstes aufscheinen, akzeptiert werden. Nach erfolgter Überprüfung der Bedingungen und Voraussetzungen genehmigt die Landesabteilung Arbeit die individuelle Vereinbarung, welche für ihre rechtliche Gültigkeit von der/dem Begünstigten und der aufnehmenden Struktur oder einer von dieser bevollmächtigten Person unterschrieben werden muss.“
2.2. Nach Artikel 10 Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:
„2. Die Pflicht, ProPraktika laut Artikel 4 Punkt 4.1.4. Ziffer 4 zu verwenden, gilt, sobald dieser Dienst freigeschaltet ist. Bis zur Freischaltung gelten die über ProPraktika zu erfüllenden Pflichten mit der Übermittlung durch PEC an den Arbeitsservice als erfüllt.
3. Die Entgelte für die am 1. Januar 2022 bereits bestehenden individuellen Vereinbarungen zur Arbeitseingliederung werden von Amts wegen gemäß den neuen Parametern neu berechnet und die Vereinbarungen gelten als von Amts wegen der neuen Regelung angepasst, ohne Notwendigkeit einer neuen Übereinkunft zwischen den Parteien.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und ab 1. Januar 2022 angewandt.