Der Beschluss der Landesregierung vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027, enthält u.a. Bestimmungen zur Regelung der Diplomprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung. Art. 15 Absatz 2 des genannten Beschlusses legt fest, dass in Ausbildungen, in denen das Betriebspraktikum mehr als 20% des Jahresunterrichts ausmacht, für die Zulassung zur Diplomprüfung auch das Betriebspraktikum positiv sein muss. Hinsichtlich der Zulassung von Privatistinnen und Privatisten legt Art. 20 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1027/2018 Folgendes fest: „Wenn für die Zulassung zur Diplomprüfung ein Praktikum Voraussetzung ist, muss der Privatist oder die Privatistin auch eine einschlägige Arbeitserfahrung nachweisen.“
Laut Art. 16 Absatz 1 des zitierten Beschlusses der Landesregierung Nr. 1027/2018, setzt sich die für die Durchführung der Diplomprüfung ernannte Prüfungskommission u.a. auch aus einem Experten bzw. einer Expertin oder einer Vertretung einer Berufsorganisation der oder die von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung namhaft gemacht und ernannt wird, zusammen.
Da aufgrund des epidemiologischen Notstandes während der Aussetzung der didaktischen Aktivitäten in den Schulen aller Art und Schulstufen die Betriebspraktika nicht durchgeführt werden konnten, hat es die Landesregierung für notwendig erachtet, im Schuljahr 2019/2020 die Bestimmungen laut Art. 15 Absatz 2 und Art. 20 Absatz 2 des genannten Beschlusses der Landesregierung Nr. 1027/2018 auszusetzen und die Praktikumsbewertung bei allen Schülerinnen und Schülern der Berufsbildung nicht vorzunehmen.
Mit Beschluss Nr. 343/2020 hat die Landesregierung diese Aussetzung genehmigt.
Außerdem hat die Landesregierung beschlossen, dass in jenen Fällen, in denen aufgrund des Notstandes bei der Durchführung der Diplomprüfung kein Praktikum stattfindet, davon abgesehen werden kann, einen Experten bzw. eine Expertin oder eine Vertretung einer Berufsorganisation als Kommissionsmitglied zu ernennen.
Aufgrund der Tatsache, dass der epidemiologische Notstand anhält und viele Betriebe die Tätigkeiten einstellen bzw. stark reduzierten mussten, wird es vor allem im Bereich des Handels und des Gastgewerbes auch im Schuljahr 2020/2021 nicht immer möglich sein, die für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung vorgesehenen Betriebspraktika durchzuführen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Beschränkt auf das Schuljahr 2020/2021 sind die Bestimmungen laut Art. 15 Absatz 2 und laut Art. 20 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027, in jenen Fällen ausgesetzt, wo das Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung aus den oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden kann; die Praktikumsbewertung wird in diesen Fällen nicht vorgenommen.
2. In jenen Fällen, in denen aufgrund des Notstandes bei der Durchführung der Diplomprüfung kein Praktikum stattfindet, kann davon abgesehen werden, im Sinne von Art. 16 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027, einen Experten bzw. eine Expertin oder eine Vertretung einer Berufsorganisation als Kommissionsmitglied zu ernennen.