...omissis...
folgende Ausnahmeregelungen zu den „Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 961 vom 25. September 2018, in geltender Fassung, zu genehmigen:
1. Nur für das Jahr 2022 wird die Mindestanzahl der Teilnehmenden laut Artikel 6 Absatz 7, 8 und 10 von acht auf fünf Personen reduziert und die Mindestanzahl der Teilnehmenden laut Artikel 6 Absatz 9, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben oder dort arbeiten, von vier auf drei Personen reduziert.
2. Nur für die Jahre 2022 und 2023 kann als Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Personalkosten laut Artikel 8 Absatz 2 und der ordentlichen Tätigkeit laut Artikel 9 Absatz 1 anstatt der Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, die die Einrichtung im vorhergehenden oder im vorletzten Jahr durchgeführt hat, die Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, die die Einrichtung 2019 durchgeführt hat, herangezogen werden. Diese Abweichung muss im Voraus von der Antragstellenden begründet und vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.