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1. die Einführung folgender beruflicher Qualifikation gemäß Anlage 1:
- Hirte/ Hirtin
und deren Aufnahme in das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen Landesrahmenplan der Berufsbilder und beruflichen Qualifikationen, Abschnitt „Berufliche Weiterbildung“, gemäß Art. 3, Absatz 1, Buchstabe c) der Anlage 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1387 vom 18. Dezember 2018. Die berufliche Qualifikation „Hirte/ Hirtin“ (Anlage 1), ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, i.g.F. im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.