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1. Der Sanitätsbetrieb wird ermächtigt, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und/oder anderen öffentlichen oder privaten akkreditierten und/oder vertragsgebundenen Partnern, bei Bedarf ein oder mehrere Testzentren zu eröffnen, die geeignet sind, ab dem 14. Oktober 2021 Antigen-Schnelltests durchzuführen, die für die Erlangung der grünen Bescheinigung COVID-19 gemäß dem Gesetzesdekret vom 22. April 2021, Nr. 52, das mit Änderungen in das Gesetz vom 17. Juni 2021, Nr. 87, umgewandelt wurde, gültig sind, zu den durch die geltenden Normen festgelegten Festpreisen.
2. Die Gemeinden Südtirols werden beauftragt, den Südtiroler Sanitätsbetrieb bei der Organisation und Durchführung der unter Punkt 1 genannten Antigen-Schnelltests, die für die Erlangung der grünen Bescheinigung COVID-19 durchgeführt werden, zu unterstützen, insbesondere, indem für die Testtätigkeit die eigenen Räumlichkeiten oder die Räumlichkeiten anderer Körperschaften zur Verfügung gestellt werden oder anderweitig beschafft werden, sowie durch Bereitstellung eigenen Personals, Freiwilliger oder vertraglich beauftragten Personals für die Verwaltungstätigkeit. Die vom genannten Personal durchgeführte Tätigkeit erfolgt unter Aufsicht des Sanitätsbetriebs, der diesem auch die Anweisungen hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten erteilt.
3. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Protokollen durchgeführt.
4. Es wird Tabelle 1 „Änderungen und Ergänzungen zum Beschluss der L.Reg. Nr. 2573 vom 15.06.1998“, wesentlicher Bestandteil der gegenständlichen Maßnahme, genehmigt.
5. Der Inhalt und die Tarife, die in Tabelle 1 dieser Maßnahme und im Beschluss der Landesregierung Nr. 795/2020, Anlage A, festgelegt sind, werden regelmäßig auf der Grundlage des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung der Rechtsvorschriften aktualisiert. Etwaige auf nationaler Ebene vorgesehene Tarifanpassungen für die Durchführung von COVID-19-Tests, wie sie im Beschluss der Landesregierung Nr. 795/2020 festgelegt sind, und durch diese Maßnahme aktualisiert werden, werden automatisch auch auf Landesebene umgesetzt.
6. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist verpflichtet, Protokolle für den Zugang und die Erbringung der Rachenabstriche, Antigentests und serologischen Tests, die auf Antrag des Bürgers durchgeführt werden, gemäß dem Beschluss der Landesregierung Nr. 795/2020, welcher durch diese Maßnahme aktualisiert wird, zu erstellen.
7. Die gegenständliche Maßnahme tritt, soweit sie die Aktualisierung der Tarife betrifft, am 14. Oktober 2021 in Kraft.
8. Die kostenlose Lieferung von Tests seitens dem Sanitätsbetrieb ist auf Personen und Kategorien, welche sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie auf Benutzer von Sozialdiensten beschränkt.
9. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß der zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Gemeindeverwaltungen getroffenen Vereinbarung die Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Verwaltungspersonal für die Einrichtung der Testzentren nicht vom Sanitätsbetrieb getragen werden und dass die Kosten für die Antigentests vom Nutzer selbst zum Tarif für privat zahlende Bürger zu tragen sind, bringt diese Maßnahme keine zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt oder den Haushalt des Sanitätsbetriebes mit sich.
10. Die von den Gemeinden bestrittenen Logistik-Ausgaben, um die Testzentren bereitzustellen, sind von den Gemeinden zum Zwecke der staatlichen COVID-Beiträge für die örtlichen Körperschaften abrechenbar.
11. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch übermittelt, damit dieser für dessen Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt.
12. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.