Das Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, regelt die kulturellen Tätigkeiten. Im Besonderen regelt Artikel 2 Absatz 2 die Formen wirtschaftlicher Vergünstigungen und führt unter Buchstabe c) die „Zuweisung“ als Vereinfachung für Organisationen ein, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.
Das Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, regelt die Weiterbildung.
Das Landesgesetz vom 13. März 1987, Nr. 5, regelt die Förderung der Sprachkenntnisse.
Das Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, enthält „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“.
Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 5/1987 und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 18/1988 sehen unter den möglichen Formen wirtschaftlicher Vergünstigungen die Zuweisungen laut genanntem Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2015 vor.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1008 vom 20. September 2016 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten und Investitionen im Bereich Kultur und für Tätigkeiten mit Bildungscharakter für die italienische Sprachgruppe genehmigt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1415 vom 19. Dezember 2017, in geltender Fassung, regelt die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung der italienischen Sprachgruppe.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1086 vom 23. Oktober 2018 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Deutsch als Zweitsprache sowie von Fremdsprachen genehmigt.
Das Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9, in geltender Fassung, betrifft „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“. Im Besonderen wurden mit den Artikeln 31 und 32 des genannten Gesetzes Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 5/1987 bzw. Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 18/1988 abgeändert, wobei der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Organisationen erweitert wurde, die nach ihrer Satzung „kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten“ durchführen.
Die derzeitige Wirtschaftslage beeinträchtigt kulturelle Tätigkeiten erheblich und macht es umso notwendiger, stabile Finanzierungen für Anbieter bereitzustellen, die sich durch gute interne Kontrollen und eine über die Jahre nachgewiesene Zuverlässigkeit auszeichnen.
In Anlehnung an die Bestimmungen für den Jugendbereich ist es angebracht, den Zugang zu wirtschaftlichen Vergünstigungen in Form von Zuweisungen zu erleichtern, ohne den Zugang zu außerordentlichen Beiträgen oder zu Projektbeiträgen einzuschränken, die manchmal zur Bewältigung von Notfällen oder objektiven Schwierigkeiten oder zur Unterstützung von Projekten von besonderem Wert für die lokale kulturelle Entwicklung erforderlich sind.
Aus den oben dargelegten Gründen ist es angebracht, Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1008/2016, Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1415/2017 und Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinien laut Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1086/2018 zu ändern.
Es ist zudem erforderlich, die Richtlinien laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1086/2018 an die genannten Gesetzesänderungen anzupassen und weitere Anpassungen vorzunehmen, die die jüngsten verwaltungstechnischen Anforderungen berücksichtigen. Der Klarheit wegen ist es angebracht, neue Richtlinien zu genehmigen und den Beschluss Nr. 1086/2018 zu widerrufen.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 32 vom 17. Januar 2017 wurden die Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, und des Landesgesetzes Nr. 9/2015, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt. Insbesondere legt Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinien die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf projektbezogene Beiträge auf
den 31. März und 30. September eines jeden Jahres fest.
Angesichts der positiven Erfahrungen im Jahr 2020, als mit Beschluss der Landesregierung Nr. 348 vom 19. Mai 2020 die Frist vom 30. September versuchsweise auf den 31. Juli vorverlegt wurde, und um die Planung der Projekte zu verbessern, wird es als angebracht erachtet, die Frist für die Einreichung der genannten Anträge endgültig auf diesen Termin festzulegen.
Schließlich wird es anlässlich der beschriebenen Änderungen als notwendig erachtet, einen falschen Rechtsverweis in Artikel 45 der deutschen Fassung der Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1008/2016 zu korrigieren.
Die Deckung der durch die beiliegenden Richtlinien entstehenden Lasten, welche auf 1.600.000,00 Euro im Haushaltsjahr 2021 geschätzt werden, ist durch die auf den Kapiteln 05021.4860, 05021.4920 und 05021.0260 des Verwaltungshaushalts 2021 zugewiesenen Mittel gewährleistet.
Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht geprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst (siehe Schreiben Prot. Nr. 45642 vom 15.1.2021).
Dies vorausgeschickt
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Die Richtlinien laut Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1086 vom 23. Oktober 2018 ist widerrufen.
3. Folgende Änderungen der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1008 vom 20. September 2016 sind genehmigt:
3.1 Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.“.
3.2 Der deutsche Wortlaut von Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragsstellende, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Artikel 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.“.
4. Folgende Änderung der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1415 vom 19. Dezember 2017, in geltender Fassung, ist genehmigt:
4.1. Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„7. Die Begünstigten einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.“.
5. Folgende Änderung der Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 32 vom 17. Januar 2017 ist genehmigt:
5.1. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Anträge auf projektbezogene Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. März oder 31. Juli eines jeden Jahres einzureichen.“.
6. Die Richtlinien laut Punkt 1 und die Änderungen laut den Punkten 3, 4 und 5 gelten für Anträge, die sich auf das Jahr 2021 und die darauffolgenden Jahre beziehen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht und gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung.