Alle zwei Jahre überprüfen die drei Bildungsdirektionen aufgrund von aktuellen Zahlen (Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Bildungssystem, prozentueller Anteil an der Gesamtschüler*innenpopulation einer jeden Bildungsdirektion, Versorgung der Peripherie, Anzahl der Seiteneinsteiger*innen, Bildungsverläufe und ggf. zusätzliche zu vereinbarende Kriterien):
1. die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Personal- und Finanzressourcen auf die deutsche, italienische und ladinische Schule, wobei mindestens 2 Stellen der ladinischen Bildungsdirektion vorbehalten sind,
2. den Anteil an der Berater*innen- und Koordinatoren*innentätigkeit, den die drei Bildungsdirektionen zu Verfügung stellen und nehmen bei Bedarf Anpassungen vor.
Die Finanz- und Personalressourcen werden von der Pädagogischen Abteilung der Deutschen Bildungsdirektion verwaltet.
Die Stellen für die Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an den Grund,- Mittel-, Ober- und Berufsschulen des Landes werden auf der Grundlage der Ranglisten gemäß Art. 1 und Art. 2 des Beschlusses Nr. 296/2019 durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen besetzt. Die befristeten Arbeitsverträge für die Grund,- Mittel- und Oberschulen werden zwischen der zuständigen Schulführungskraft und dem Bewerber oder der Bewerberin abgeschlossen und die befristeten Arbeitsverträge für die Berufsschulen des Landes vom Abteilungsdirektor in der zuständigen Bildungsdirektion und dem Bewerber oder der Bewerberin. Bei der Vergabe dieser Stellen finden die geltenden Bestimmungen für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen Anwendung, soweit sie mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 296/2019 vereinbar sind.
Für die Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund kommt das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen der Mittelschule gemäß den geltenden Bestimmungen zur Anwendung.