Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sieht unter den Einsätzen zur Wohnbauförderung die Gewährung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Erwerbs von Wohneigentum nach dem Bausparmodell vor. Das Bausparmodell zielt darauf ab, Anreize zum Privatsparen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung zu schaffen, und zwar durch den Beitritt zu einem mehrjährigen Programm, das von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land verwaltet wird.
Gemäß Artikel 52 Absatz 1-ter des genannten Gesetzes kann die Verwaltung des Fonds für die Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) durch eine Vereinbarung an öffentliche und private Rechtsträger übertragen werden. Der genannte Absatz 1-ter sieht außerdem vor, dass die Landesregierung die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell sowie die Verwaltungsmodalitäten festlegt und dass der Zugriff zum Fonds die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zum Gegenstand hat, deren Zinssatz in der von der Landesregierung genehmigten Vereinbarung festgelegt wird.
Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1210 vom 20.11.2018, Nr. 31 vom 29.01.2019 und Nr. 233 vom 2.04.2019 sind die neuen Kriterien für die Gewährung der Bauspardarlehen sowie das neue Muster der Vereinbarung für den Beitritt zum Fonds seitens der interessierten Kreditinstitute genehmigt worden.
Art. 78-ter des Landesgesetzes n. 13 vom 17.12.1998 sieht die Gewährung von Darlehen als Vorschuss auf die Steuerabzüge für die Sanierung der Erstwohnung vor.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 691 vom 10. Juni 2014, in geltender Fassung sind die Kriterien zur Gewährung der Darlehen laut Art 78-ter genehmigt worden. Diese sehen die Gewährung von 10-jährigen zinslosen Darlehen vor, deren Amortisierungsrate jährlich am 30.09. fällig ist.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E1) und F1) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sieht die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf, bzw. für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf, vor.
Aufgrund der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Krise auf den Arbeitsmarkt und um die negativen Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger zu mildern, ist es erforderlich die Darlehensnehmer bei der Rückzahlung des Bauspardarlehens, des Darlehens als Vorschuss auf die Steuerabzüge und des Darlehens für den Grundwohnbedarf aus dem Rotationfonds zu unterstützen, indem die Aussetzung der fälligen Raten für einen Zeitraum von 12 Monaten genehmigt wird. Die Laufzeit des Darlehens verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.
Es ist zudem erforderlich, die Möglichkeit der Stundung der dem Institut für den sozialen Wohnbau geschuldeten Mieten im Falle von Krisensituationen, welche in Zusammenhang mit COVID-19 stehen, vorzusehen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Auf Anfrage der einzelnen Bauspardarlehensnehmer wird ab dem 01.04.2020 eine Aussetzung der Rückzahlung der Darlehensraten für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten bis zum 31.03.2021 gewährt. Die Aussetzung der Rückzahlung der Raten wird auch jenen antragstellenden Personen gewährt, welche den Darlehensvertrag innerhalb 30.09.2020 abschließen. Die Aussetzung der Rückzahlung der Raten beinhaltet die Kaital- und Zinsquote. Die Dauer des Darlehens ist um den Zeitraum der Aussetzung verlängert. Für den Zeitraum der Aussetzung ist das Kreditinstitut von der Pflicht der Rückzahlung der Kapitalquoten befreit. Die Aussetzung beginnt ab dem Monat, in welchem der Antrag eingereicht wird und beinhaltet nicht die bereits bezahlten Raten.
2. Auf Anfrage der einzelnen Bezieher der Darlehen für die Vorschüsse auf die Steuerabzüge, gemäß Art. 78 des Landesgesetzes Nr. 13/1998, dessen Rückzahlungsplan bereits ansteht, ist die für den Monat September 2020 vorgesehene Ratenzahlung für 12 Monate ausgesetzt. Die Dauer des Darlehens ist um den Zeitraum der Aussetzung verlängert.
3. Auf Anfrage der einzelnen Bezieher des Darlehens laut Artikel 2, Absatz 1 Buchstabe E1) oder Buchstabe F1) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dessen Rückzahlungsplan ansteht, ist die Rückzahlung der Darlehensraten die im Monat Juni und im Monat Dezember 2020 fällig sind, für 12 Monate ausgesetzt. Die Dauer des Darlehens ist um den Zeitraum der Aussetzung verlängert.
4. Die Aussetzung der Zahlung der Mieten und Nebenspesen für Immobilien des Instituts für den sozialen Wohnbau mit Fälligkeit in der Zeit vom 5. April bis zum 30. Juni 2020 für jene Familien, in denen mindestens ein Mitglied seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 einstellen musste, bzw. aus demselben Grund entlassen bzw. in die Lohnausgleichskasse überstellt wurde. Die Aussetzung gilt auch für die Mieter von Geschäftslokalen, welche ihre Tätigkeit aus demselben Grund vorübergehend einstellen mussten. Die Voraussetzungen für die Aussetzung werden vom Mieter mittels Eigenerklärung bei Antragstellung mitgeteilt. Die Zahlungen, die ausgesetzt werden, sind ohne Anwendung von Strafen und Zinsen innerhalb 31. Dezember 2020 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht zurückerstattet
5. Diesen Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.