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1. Die Richtlinien für die Tätigkeiten und Dienste in den Bereichen Minderjährige, Landeskleinkinderheim, Frauen, Obdachlose, Flüchtlinge, Sozialsprengel, Mensen, teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit einer psychischen Erkrankung oder mit Abhängigkeitserkrankungen, Anlaufstellen für Pflege und Betreuung, Pflegeeinstufung in Bezug auf den Umgang mit COVID-19 laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ist genehmigt.
2. Die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 521 vom 14. Juli 2020, sind widerrufen sofern sie mit jenen laut vorliegendem Beschluss nicht vereinbar sind.
3. Die Richtlinien laut Anlage A des vorliegenden Beschlusses bleiben bis zum Ende des Notstands in Kraft, unbeschadet etwaiger weiterer Einschränkungen oder differenzierter Öffnungen, die durch Landes- oder Staatsbestimmungen geregelt werden.
4. Folgende Änderung an den Bestimmungen betreffend die „Änderung der Richtlinie für die Seniorenwohnheime in Bezug auf den Umgang mit Covid-19“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 842 vom 27. Oktober 2020 ist genehmigt:
a) Punkt 3 erhält folgende Fassung:
„3. Umgang mit positiv/zweifelhaft getesteten Heimbewohnern
3.1 a) asymptomatische Heimbewohner oder jene mit leichten Symptomen: es erfolgt der Transfer in die Überganseinrichtung auf der Grundlage des entsprechenden Verfahrens und im Rahmen des für diesen Zweck vom Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Bettenkontingentes.
Das Verlegungsverfahren berücksichtigt die gesundheitliche Situation des Heimbewohners und die organisatorischen Rahmenbedingungen im Herkunftsheim.
Unter dem Begriff „Übergangseinrichtungen“ werden jene privaten akkreditierten Einrichtungen verstanden, welche mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb eine ad hoc Konvention vereinbart haben.
b) Schwere Symptome: Transfer ins Krankenhaus.
3.2 Die Entscheidung ob ein Antrag auf Verlegung in eine Übergangseinrichtung oder ins Krankenhaus gestellt wird, obliegt dem Arzt, auf der Grundlage der gesundheitlichen Situation des Bewohners. Die Verlegungen werden zwischen der Bezugsperson der Seniorenwohnheime und der medizinischen Einsatzleitung für die Covid-19 Pandemie des Südtiroler Sanitätsbetriebes abgestimmt.
3.3 Heimbewohner mit negativem Test, welche genesen sind, müssen in ihre Herkunftsseniorenwohnheime zurückkehren.
3.4 Auch für den Fall, dass mehrere Heimbewohner in Übergangseinrichtungen verlegt werden müssen, geht der Heimalltag unter besonderer Beachtung der Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen weiter.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die an die Allgemeinheit gerichtet ist.