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1. für das Jahr 2020, in Abweichung von den Punkten 1 und 2 der „Richtlinien für die Erstellung des Tätigkeitskalenders für die Arbeits- und Tageseinrichtungen für behinderte, psychisch kranke und suchtkranke Menschen" laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1179 vom 10. April 2000, Folgendes vorzusehen:
Im Jahr 2020 können die Träger der Sozialdienste gewährleisten, dass die teilstationären Dienste, die sich an Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen richten, den ganzen Sommer über geöffnet bleiben. Weiters können sie diese Dienste in flexibler Form neu organisieren, wie zum Beispiel durch die Einführung von Turnussen oder flexiblen Ein- und Austrittszeiten, um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-COV-2-Virus zu gewährleisten.
Die Träger der Sozialdienste teilen dem Landesamt für Menschen mit Behinderungen die getroffenen Maßnahmen mit.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die an die Allgemeinheit gerichtet ist.