Die Landesregierung
nimmt folgendes zur Kenntnis
Das Landesgesetz vom 21.04.2017, Nr. 3 erkennt in Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe l) unter den Befugnissen der Landesregierung auch die Festlegung von Tarifen für Gesundheitsleistungen, sowie das mögliche Ausmaß der Kostenbeteiligung vonseiten der Bevölkerung. Zudem sieht Buchstabe o) des genannten Absatzes als weitere Zuständigkeit der Landesregierung die Festlegung der zusätzlichen wesentlichen Betreuungsstandards vor, die auf Landesebene gewährt werden können, sowie die Regelung der jeweiligen Zugangsbedingungen und -methoden.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2568 vom 15.06.1998 wurde das Landestarifverzeichnis (LTV/NTP) der Leistungen der ambulanten fachärztlichen Betreuung gemäß M.D. vom 22.07.1996 und im Rahmen der anerkannten Autonomie genehmigt.
Mit Beschluss Nr. 457 vom 18.04.2017 hat die Landesregierung die nationalen WBS gemäß der Bestimmungen im DPMR 12.01.2017 “Definizione e aggiornamento dei livelli essenziali di assistenza, di cui all'articolo 1, comma 7, del decreto legislativo 30 dicembre 1992, n. 502“aktualisiert.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 2568 vom 15.06.1998 sieht ausdrücklich die periodische Aktualisierung des Tarifverzeichnisses - angesichts der ständigen Entwicklung der Wissenschaft, der medizinischen Technologie und der Änderung der Produktionskosten der Leistungen - aufgrund von Hinweisen und entstehender Anforderungen vor.
In Übereinstimmung mit den oben genannten Vorschriften hat sich die Notwendigkeit ergeben, das LTV der ambulanten fachärztlichen Leistungen teilweise zu aktualisieren, die Tarife einiger Leistungen, die in Anhang 1 "Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses der L.R. Nr. 2568 vom 15.06.1998" - wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme.
Die Höchsttarife wurden gemäß Art. 8 sexies, Absatz 5 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 502/1992 in geltender Fassung aufgrund der verfügbaren Standardkosten auf Landesebene, festgelegt, sowie aufgrund der absoluten Notwendigkeit das öffentliche Leistungsangebot mit einem qualifizierten privaten Angebot zu ergänzen, um dem Versorgungsmangel Abhilfe zu schaffen, was durch andere betriebliche Verträge nicht möglich gewesen wäre.
Der Sanitätsbetrieb meldet, dass sich die verschiedenen Versuche, das senologische Leistungsangebot betriebsintern abzudecken, bisher als erfolglos erwiesen haben aufgrund der Schwierigkeiten, Personal mit den erforderlichen Voraussetzungen einzustellen.
Mit Dekret vom 17.03.2008, womit das M.D. vom 18.05.2004 überarbeitet wurde, führte das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen neue Bestimmungen bezüglich der Verwendung des Rezeptblocks für die Erbringung von Gesundheitsleistungen ein.
Aufgrund des COVID-19-Notstandes ist auch die Autonome Provinz Bozen mit einer unvorhergesehenen wirtschaftlich-finanziellen Krise konfrontiert, die innerhalb kürzester Zeit entstanden ist. Die daraus folgenden Notstandsituationen in der Südtiroler Bevölkerung können den Zugang zum Landesgesundheitsdienst zusätzlich behindern; in diesem Kontext ist es notwendig für die ansässige Bevölkerung außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um die schutzbedürftigen Nutzer und Nutzerinnen, deren Familien und die schwächeren Bevölkerungsschichten zu unterstützen.
Um die vom Notstand am stärksten betroffenen Personen bei der Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen zu unterstützen, erscheint es notwendig, die Befreiung von der Kostenbeteiligung ("Ticket") auch auf die in Schwierigkeiten bzw. in Lohnausgleichskasse sich befindlichen Arbeitnehmer auszudehnen.
Zudem wird vorgeschlagen, die Einkommenshöchstgrenze für die Ticketbefreiung der Bevölkerung über 65 Jahren von 36.151 Euro (gemäß Art. 8, Abs. 16, des Gesetzes Nr. 537/1993 i. g. F.) auf 40.000 Euro zu erhöhen und die Befreiung der Kostenbeteiligung auf alle Minderjährigen unter 14 Jahren, unabhängig vom Familieneinkommen, auszudehnen.
Anlage 12 des oben genannten M.D. 17.03.2008 enthält die nationale Kodierung der Bedingungen für die Befreiung von der Kostenbeteiligung sowie Anweisungen für die Zuweisung des Codes zur Identifizierung der Art der Befreiung.
Auf Landesebene gibt es derzeit sowohl die oben genannten Bestimmungen als auch weitere spezifische lokale Bestimmungen über die Befreiung von der Kostenbeteiligung.
Diese Maßnahme verursacht dem Sanitätsbetrieb Mindereinnahmen aufgrund der vorgeschlagenen Freistellungen von der Kostenbeteiligung, die fürs Jahr 2020 auf 1.525.260 Euro und für jedes der beiden Folgejahre auf 3.327.840 Euro geschätzt werden.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Es wird als wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme die Anlage 1 „Änderungen und Ergänzungen zum Beschluss der L.R. Nr. 2568 vom 15.06.1998“.
2. Als wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme wird "Anlage 2 - Festlegung neuer Ticketbefreiungen für ambulante fachärztliche Leistungen“ bestehend aus 3 Teilen genehmigt:
• Teil 1 - Festlegung der Ticketbefreiung „E10“ für in Südtirol ansässige Arbeiternehmer, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind und sich aufgrund des COVID-19-Notstandes in ordentlicher, außerordentlicher oder Sonderlohnausgleichskasse befinden;
• Teil 2 - Festlegung der Ticketbefreiung „E11“ für in Südtirol ansässige Personen über 65 Jahren mit einem Familieneinkommen zwischen 36.151,98 Euro und 40.000 Euro;
• Teil 3 - Festlegung der Ticketbefreiung „E12“ für in Südtirol ansässige Personen unter 14 Jahre, unabhängig vom Familieneinkommen.
3. Diese Maßnahme bringt für den Haushalt des Sanitätsbetriebes Mindereinnahmen mit sich, die fürs Jahr 2020 auf 1.525.260 Euro und für jedes der beiden Folgejahre auf 3.327.840 Euro geschätzt werden. Diese Mindereinnahmen werden vom Sanitätsbetrieb - wie aus seinem Schreiben, Prot.-Nr. 95697, vom 09.07.20 hervorgeht - fürs Haushaltsjahr 2020 durch die ungebundene Zuweisung, welche mit Beschluss der L. R. Nr. 1151 vom 17.12.19 zweckgebunden wurde, gedeckt; für die Folgejahre hingegen durch die Bereitstellungen aus dem entsprechenden Ausgabeprogramm, das zu Beginn eines jeden Bezugsjahres auf dem Ausgabekapitel der ungebundenen Zuweisung an den Sanitätsbetrieb zweckgebunden wird.
4. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch übermittelt, damit dieser für dessen Implementierung und die Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.
6. Die gegenständliche Maßnahme tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.