Die für das Personal der Landesverwaltung geltende Außendienstregelung wurde am 09.04.2008 unterzeichnet und als Anlage 1 dem bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 für den normativen Teil und für den Zeitraum 2007-2008 für den wirtschaftlichen Teil vom 12.02.2008 hinzugefügt.
Artikel 6 der genannten Anlage 1 betreffend die Vergütung der Fahrt- und Unterkunftskosten sieht u.a. vor:
„Absatz 1: Benützt das Personal öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff, usw., inklusive Agenturspesen), so werden ihm die Kosten erstattet, die aus den entsprechenden Originalbelegen hervorgehen.
Absatz 8: Die ordnungsgemäß belegten Ausgaben für die Übernachtung und das Frühstück oder für die Benützung des Schlafwaggons werden bis zur Höhe von 130,00 Euro vergütet. Die Übernachtung hat, außer in berechtigten Ausnahmefällen, in Beherbergungsbetrieben mit nicht mehr als drei Sternen zu erfolgen. Im Falle der vorangehenden Ermächtigung seitens des zuständigen Vorgesetzten sowie im Falle nachträglich eingetretener Dringlichkeit, können die rückvergütbaren Kosten das Ausmaß von 130,00 Euro übersteigen.“
Aufgrund der COVID-19 Pandemie führten einige Bedienstete der Landesverwaltung sowie Schulführungskräfte und Lehrpersonen der Kindergärten und Landesschulen sowie der Grund-, Mittel- und Oberschulen Außendienste nicht durch, welche sie zuvor geplant hatten und für welche sie im Vorfeld Reise- und Unterkunftskosten vorausbezahlt hatten. Die entsprechenden Situationen können folgenden drei Arten von Gründen zugeordnet werden:
a) die Durchführung der Außendienste war aus rechtlichen Gründen nicht möglich: Beispiel: die Durchführung von Schulfahrten wurde ab dem 02.03.2020 für das gesamte Schuljahr 2019/2020 untersagt;
b) die Veranstaltung, für welche der Außendienst genehmigt und die Kosten getätigt worden waren, wurde abgesagt;
c) die Bediensteten traten spezifisch aufgrund der COVID-19-Pandemie den Außendienst nicht an.
Es ist angemessen, dem Personal in den oben genannten Fällen vorausbezahlte Reise- und Unterkunftskosten für Außendienste zurückzuerstatten, falls diese Rückerstattung nicht durch den dritten Vertragspartner erfolgte, da die nicht Nichtdurchführung der Außendienste nicht dem Personal zurechenbar ist, sondern auf besondere Bedingungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist.
All dies vorausgeschickt
beschließt
die Landesregierung einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Dem Personal der Landesverwaltung sowie den Schulführungskräften und Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschulen, werden die für ermächtigte Außendienste vorausbezahlten Reise- und Unterkunftskosten unter folgenden Bedingungen zur Gänze oder zum restlichen Teil rückvergütet:
a) der Außendienst wurde nicht durchgeführt, da dieser
- aufgrund eines ausdrücklichen Verbots nicht durchgeführt werden konnte, oder
- da die Veranstaltung von der veranstaltenden Stelle abgesagt wurde
- oder weil das Personal den Außendienst ausdrücklich aus mit der COVID-19 Pandemie zusammenhängenden Gesundheitsgründen nicht angetreten hat;
b) das Personal hat die Möglichkeiten ausgeschöpft, die vorausbezahlten Kosten, zur Gänze oder zum Teil, im Rahmen der mit dem externen Vertragspartner abgeschlossenen Verträge (Reiseverträge, Beförderungsverträge, Beherbergungs-verträge, Buchungsverträge u.dgl.) zurückerstattet zu erhalten.
2. Das Personal muss die Vorauszahlung der Reise- und Unterkunftskosten mit entsprechender Dokumentation belegen.
3. Das Personal kann die Absage der Veranstaltung seitens des Veranstalters, für welche der Außendienst genehmigt wurde, sowie den Nichtantritt des Außendienstes aufgrund der COVID-19-Pandemie selbst erklären.
4. Das Personal muss die Nichterstattung der vorausgezahlten Summe durch den externen Vertragspartner mit entsprechender Dokumentation belegen.
5. Gutschriften, die das Personal vom externen Vertragspartner anstelle der Rückzahlung der Kosten in Geldform erhält, werden von der Rückerstattung seitens der Landesverwaltung in Abzug gebracht, Stornogebühren werden rückerstattet.
6. Die für diesen Beschluss notwendigen Kosten sind Teil der Summen, die mit den eigenen Beschlüssen vom 06.08.2019, Nr. 680, sowie vom 14.01.2020, Nr. 4, betreffend die Genehmigung der Außendienstkontingente für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art für das Schuljahr 2019/2020 sowie für das Landespersonal für das Kalenderjahr 2020 zweckgebunden wurden.