Die Landesregierung
nimmt folgende Gesetze, Verwaltungsakte, Unterlagen und Tatsachen zur Kenntnis:
Das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, sieht „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ vor.
Das Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, betrifft die Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung und sieht die Möglichkeit vor, den Unternehmen Förderungen in Form von begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds zu gewähren.
Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 607 vom 25. Mai. 2015 und 375 vom 24 April. 2018 sind die Anwendungsrichtlinien für die Gewährung der gegenständlichen Finanzierungen erlassen worden.
Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation aufgrund der COVID-19-Pandemie den internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen.
Der Notstand im Zusammenhang mit der COVID-19-Verbreitung hat die Verabschiedung von verschiedenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie notwendig gemacht. Sowohl auf Staats- als auch auf Landesebene wurden dringende Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung von Familien, Arbeitnehmern und Unternehmen im Zusammenhang mit dem Covid-19-bedingten epidemiologischen Notstand erlassen, mit dem Ziel, die schwerwiegende, durch die Verlängerung der Einschränkungsmaßnahmen entstandene wirtschaftliche Notsituation zu mildern.
Der Notstand hat die Landesregierung zu einer Neuplanung der Ausgabemaßnahmen und einer entsprechenden Neuverteilung der Finanzressourcen gezwungen.
Die Zinssätze auf die Finanzierungen sind zurzeit sehr niedrig, weshalb der Subventionsäquivalent auf Finanzierungen aus dem Rotationsfonds eher unbedeutend ist, während ein beträchtlicher Kapitalanteil für mehrere Jahre verpflichtet werden muss.
In diesem Kontext ist es erforderlich und zweckmäßig die Verfügbarkeiten auf dem Rotationsfonds für die Wirtschaft zur Deckung von unaufschiebbaren Ausgaben in anderen Bereichen zu nutzen und dabei zeitweilig die Möglichkeit der Annahme weiterer Gesuche um Finanzierung aus dem Rotationsfonds auszusetzen.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise,
1. Die Annahme und die Behandlung der Finanzierungsgesuche über den Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, i.g.F., in den Bereichen Tourismus, Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung und bis auf Widerruf auszusetzen.
2. Die bereits eingereichten und noch nicht finanzierten Gesuche werden im Sinne der mit den Beschlüssen Nr. 607 vom 25. Mai 2015 und Nr. 375 vom 24. April 2018 genehmigten Richtlinien behandelt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.