Zum Schutze der Gesundheit in Zusammenhang mit der Verbreitung von Covid-19 sind der Staat und das Land immer wieder gezwungen, einschränkende Maßnahmen zu erlassen.
Die Kleinkinderbetreuungsdienste unterlagen in den letzten Monaten wiederholt Unterbrechungen, da die Dienstträger die Situation des Personals und der betreuten Kinder ständig beobachten und die Vorgaben des Südtiroler Sanitätsbetriebs, der erforderlichenfalls die gänzliche Schließung des Dienstes oder die Schließung einzelner Gruppen oder Sektionen anordnen kann, einhalten mussten.
Diese Maßnahmen führten und führen einerseits zu zusätzlichen Kosten und geringeren Einnahmen für die Dienstträger und andererseits zu gravierenden Einschränkungen bei der Nutzung der Dienste für die Nutzerfamilien.
In der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 666 vom 30. Juli 2019 sind die Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes festgelegt.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1054 vom 3. Oktober 2017 wurden die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten von privaten und öffentlichen Arbeitgebern für den Ankauf von Kinderplätzen in betrieblichen Kleinkinderbetreuungsdiensten genehmigt.
Die Bestimmungen laut den Beschlüssen Nr. 263 vom 15. April 2020 und Nr. 543 vom 21. Juli 2020 enthalten besondere Abweichungen von den besagten Richtlinien für die Finanzierung der Kleinkinderbetreuungsdienste, um die Nutzerfamilien und die privaten Trägerkörperschaften wirtschaftlich abzusichern, damit Letztgenannte nach dem Ende des Covid-19-Notstands unbeschadet aus der Krise hervorgehen und die volle Betreuungstätigkeit wiederaufnehmen können, und um die schrittweise Erholung des gesamten Produktionssystems zu unterstützen.
Die Landesregierung hält es für notwendig, ihren Beschluss Nr. 733 vom 29. September 2020 („Abweichungen von den Richtlinien zur Finanzierung von Kleinkinderbetreuungsdiensten“) angesichts des epidemiologischen Verlaufs zu widerrufen, da einige der darin enthaltenen Bestimmungen überholt und andere in den obigen Beschlüssen Nr. 263/2020 und Nr. 543/2020 bereits enthalten sind.
Die Landesregierung hält es zudem für zweckmäßig, die Bestimmungen zu den Finanzierungsmodalitäten, die auf die diversen, aktuell auf den Notstand gründenden Fälle anzuwenden sind, systematisch zusammenzufassen, wie zum Beispiel die gänzliche Schließung des Dienstes, die Schließung einiger Gruppen/Sektionen, die Quarantäne der betreuten Kinder oder des Personals und schließlich die teilweise schrittweise Wiederaufnahme der Kinderbetreuungsdienste nach der Schließung.
Angesichts der objektiven Schwierigkeiten für die Antragsteller, die Gebarungskosten und eine kohärente Entwicklungsplanung für das Jahr 2021 exakt vorzusehen und auch um den privaten Trägerkörperschaften einen kontinuierlichen Finanzierungsfluss zu gewährleisten, ist schließlich für das Jahr 2021 eine Abweichung von den Fristen und Modalitäten der „Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagestätten und des Tagesmütter-/Tagessväterdienstes“ laut Anlage A zum Beschluss Nr. 666 vom 30. Juli 2019 vorzusehen und das diesbezügliche Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Die Deckung der aus den Abweichungen von diesen Richtlinien hervorgehenden geschätzten Lasten erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen der einschlägigen Aufgabenbereiche der Landeshaushalte.
Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht überprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst (siehe E-Mail vom 04/12/2020, Prot. Nr. 0835702).
Der Rat der Gemeinden hat ein positives Gutachten zu den Änderungen abgegeben (siehe E-Mail vom 14/12/2020, Prot. Nr. 850156).
All dies vorausgeschickt
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise Folgendes:
1. Die Bestimmungen gemäß den Punkten 1, 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 543 vom 21.Juli 2020 („Covid-19 – Maßnahmen im Bereich der Kleinkindbetreuung“) sind immer dann anzuwenden, wenn die Bedingungen auftreten, die in Einhaltung der geltenden Regeln zur Eindämmung der Covid-19-Übertragung zur Schließung der Dienste, zur Schließung von Gruppen oder Sektionen oder zur teilweisen Wiederaufnahme der Dienste führen; der Klarheit wegen werden in der Folge die Punkte 1 und 2 angeführt.
Punkte 1 und 2 des Beschlusses Nr. 543 vom 21. Juli 2020:
1) Zur Deckung der von den Trägerkörperschaften im Zeitraum der Schließung von Kindertagesstätten und Tagesmütter-/Tagesväterdiensten aufgrund des Covid-19-Notstandes getragenen Kosten beteiligen sich die zuständigen Gemeinden bzw. die Arbeitgeber sowie das Land nach der gewohnten Finanzaufteilung auf der Grundlage des für den jeweiligen Dienst festgelegten und zum Landesbeitrag zugelassenen Stundensatzes; aufrecht bleibt, dass die Nutzerfamilien für den Zeitraum der Schließung der Dienste von der Tarifbeteiligung befreit sind.
2) Die Kosten zu Lasten der Trägerkörperschaften für die Wiederaufnahme der Dienste in der „Phase 2“ unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zur Eindämmung des Virus Covid-19, werden wie folgt abgedeckt:
a) An der Deckung der in Rechnung gestellten Kosten für die betreuten Kinder beteiligen sich, gemäß den geltenden Richtlinien, die Gemeinde bzw. der Arbeitgeber, die Nutzerfamilien und das Land.
b) Da die Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen zu Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen zu Lasten der Trägerkörperschaften geführt haben und führen, anerkennt und finanziert das Land die Differenz zwischen den laut geltenden Verträgen zum Zeitpunkt der Schließung der Dienste vorgesehenen Betreuungsstunden (Bezugswert) und den den Nutzerfamilien in Rechnung gestellten Betreuungsstunden.
2. Folgende Änderung an Punkt 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 543 vom 21. Juli 2020 ist genehmigt:
3) Als Bezugswert dienen die mit den Familien, Gemeinden bzw. Arbeitgebern vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden und die beitragsfähigen Stundensätze zum Zeitpunkt der Schließung der Dienste; für die Deckung der Kosten laut den Punkten 1 und 2 Buchstabe b) sind die Betreuungsverträge mit den Familien für den gesamten Zeitraum als gültig anzusehen, vorausgesetzt dass die Eingewöhnungsphase der Kinder erfolgreich abgeschlossen wurde.
3. Zwecks Anwendung der korrekten Finanzierungsmodalitäten werden sämtliche durch Staatsdekrete, Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns oder Vorgaben des Südtiroler Sanitätsbetriebs auferlegten Schließungszeiträume oder Zeiträume der Teilschließung der Kinderbetreuungsdienste in die sogenannte „Phase 1“ eingegliedert, bei daraus folgender Anwendung des entsprechenden Finanzierungssystems und mit Befreiung der Nutzerfamilien von der Tarifbeteiligung laut Punkt 1 des besagten Beschlusses der Landesregierung Nr. 543 vom 21. Juli 2020.
Die verschiedenen Arten von Schließungen hängen nicht nur vom epidemiologischen Verlauf und vom Verbreitungsgrad von Covid-19 ab, sondern auch vom Gesundheitszustand der betreuten Kinder und des Personals und werden wie folgt zusammengefasst:
- allgemeine Schließungen aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug oder aufgrund anderer Maßnahmen,
- Schließung der Dienste in ganzen Gemeinden oder von Clustern in Gemeinden (rote Zonen),
- Schließung des Dienstes, wobei bestimmte Nutzerkategorien zugelassen sind,
- Quarantäne oder positive Covid-19-Fälle bei den betreuten Kindern oder beim Personal, die zur Schließung des gesamten Dienstes oder von Gruppen oder Sektionen führen.
4. In Abweichung von den geltenden „Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 666 vom 30. Juli 2019 werden die folgenden Modalitäten zur Beitragsgewährung für das Jahr 2021 für die Dienste der Kindertagesstätten und der Tagesmütter/Tagesväter festgelegt:
a) Der Entwicklungsplan der Kleinkindbetreuungsdienste laut Artikel 2 der Anlage A zum Beschluss Nr. 666 vom 30. Juli 2019 muss nicht eingereicht werden.
b) Innerhalb 31. Jänner 2021 stellen die Gemeinden für die Kindertagestätten und die privaten Trägerkörperschaften für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst mittels eigens vorgesehenen vereinfachten Formulars ein Gesuch an die Landesfamilienagentur, um einen pauschalen Beitrag für das Jahr 2021 zu erhalten, der auf der Grundlage der Daten von 2020 und der aktuellen epidemiologischen Notlagesituation festzulegen ist.
c) Nach Erlass der Gewährungsmaßnahme wird zugunsten der Anspruchsberechtigten ein Vorschuss in Höhe von 70 Prozent des Pauschalbeitrags ausbezahlt.
d) Schließlich legt die Landesfamilienagentur den effektiv zustehenden Beitrag aufgrund der von den Begünstigten eingereichten Abschlussrechnung von 2021 bei der Abrechnung neu fest.
e) Anhand des vom Land ausbezahlten pauschalen Beitragsvorschusses zahlen die Gemeinden den privaten Trägerkörperschaften für die Kindertagesstätten sämtliche Rechnungen auch für die sogenannte „Phase 1“ (Schließung des gesamten Dienstes oder einer Gruppe oder Sektion) und für die sogenannte „Phase 2“ (teilweise Wiederaufnahme) aus.
f) Mit Bezug auf den Tagesmütter-/Tagesväterdienst verwaltet das Land das gesamte Auszahlungsverfahren für die Finanzierung der privaten Trägerkörperschaften, einschließlich Kosten der „Phase1“ und der „Phase 2“, und fordert gemäß geltenden Richtlinien im Nachhinein, nach der Genehmigung der von den privaten Trägerkörperschaften für die Abrechnung eingereichten Abschlussrechnung von 2021, von den jeweiligen Gemeinden den Kostenbeteiligungsanteil zurück.
5. Zum Zwecke der Beitragsgewährung für das Jahr 2020 bleiben die von den Antragstellern bereits eingereichten Gesuche sowie die entsprechenden Anpassungen samt den auf den Stand von September 2020 basierten Kostenschätzungen aufrecht; der effektiv zustehende Beitrag wird abschließend unter Berücksichtigung der für die einzelnen Zeiträume zustehenden Finanzierung der obigen, im Laufe des Jahres 2020 stattgefundenen Phasen und der darin effektiv angefallenen Kosten neu festgelegt. Für den Dienst der Kindertagesstätten zahlen die Gemeinden sämtliche von den privaten Trägerkörperschaften 2020 zu ihren Lasten ausgestellte Rechnungen, einschließlich jener, die sich laut Punkt 3 des vorliegenden Beschlusses auf die verschiedenen Schließungsarten der „Phase 1“ beziehen.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 29 September 2020 ist mit Wirkung 1. Jänner 2021 widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.