In Anbetracht der Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit in Zusammenhang mit dem Virus Covid-19 und den diesbezüglichen von Staat und Land erlassenen einschränkenden Maßnahmen,
festgestellt, dass diese Maßnahmen gravierende Einschränkungen mit negativen Auswirkungen auf Nutzerfamilien und Trägerdienste im Bereich der Kleinkindbetreuung mit sich brachten und nach wie vor bringen,
festgestellt, dass sich der Schließungszeitraum der Kindertagesstätten vom 24. bis 28. Februar und ab dem 5. März 2020 sowie jener für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst ab dem 5. März 2020 bis zur effektiven Wiederaufnahme durch die jeweiligen Dienstträger erstreckte, welche ab 18. Mai 2020 möglich war,
als notwendig erachtet, zeitlich begrenzte Abweichungen von den Richtlinien für die Finanzierung der Kleinkindbetreuungsdienste zuzulassen, um die negativen, auch wirtschaftlichen Auswirkungen des Covid-19-Notstands sowohl für die Nutzerfamilien als auch für die Dienstträger abzufedern und bei Beendigung des Notstands die Wiederaufnahme der vollen Betreuungstätigkeit, die eine wichtige Voraussetzung für das sukzessive Wiederanlaufen des Arbeitssystems ist, zu ermöglichen,
festgestellt, dass die Deckung der aus diesen Richtlinien hervorgehenden geschätzten Lasten von 2.000.000 Euro im Rahmen der Bereitstellungen der einschlägigen Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes 2020 erfolgt,
festgestellt, dass die Anwaltschaft des Landes den Beschlussentwurf in rechtlicher, sprachlicher und legistischer Hinsicht überprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst hat (siehe E-Mail vom 15/07/2020, Prot. Nr. 18.00/GV-1864),
in Anbetracht der Bestimmungen laut eigenem Beschluss Nr. 263 vom 15. April 2020,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
- in Abweichung von den Bestimmungen der in der Folge aufgelisteten Richtlinien zur Finanzierung von Kleinkinderbetreuungsdiensten
- „Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 666 vom 30. Juli 2019,
- „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Kinderplätzen bei gleichwertigen Diensten“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1054 vom 3. Oktober 2017, in geltender Fassung,
- „Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in den Kleinkinderbetreuungsdiensten außerhalb Südtirols“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 876 vom 4. September 2018,
- „Richtlinien für die Finanzierung von spezialisiertem Fachpersonal für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Kinderhorten und, auch betrieblichen, Kindertagesstätten“, laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 905 vom 11. September 2018,
für das Jahr 2020 Folgendes vorzusehen:
1. Zur Deckung der von den Trägerkörperschaften im Zeitraum der Schließung von Kindertagesstätten und Tagesmütter-/Tagesväterdiensten aufgrund des Covid-19-Notstandes getragenen Kosten beteiligen sich die zuständigen Gemeinden bzw. die Arbeitgeber sowie das Land nach der gewohnten Finanzaufteilung auf der Grundlage des für den jeweiligen Dienst festgelegten und zum Landesbeitrag zugelassenen Stundensatzes; aufrecht bleibt, dass die Nutzerfamilien für den Zeitraum der Schließung der Dienste von der Tarifbeteiligung befreit sind.
2. Die Kosten zu Lasten der Trägerkörperschaften für die Wiederaufnahme der Dienste in der „Phase 2“ unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zur Eindämmung des Virus Covid-19, werden wie folgt abgedeckt:
a) An der Deckung der in Rechnung gestellten Kosten für die betreuten Kinder beteiligen sich, gemäß den geltenden Richtlinien, die Gemeinde bzw. der Arbeitgeber, die Nutzerfamilien und das Land.
b) Da die Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen zu Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen zu Lasten der Trägerkörperschaften geführt haben und führen, anerkennt und finanziert das Land die Differenz zwischen den laut geltenden Verträgen zum Zeitpunkt der Schließung der Dienste vorgesehenen Betreuungsstunden (Bezugswert) und den den Nutzerfamilien in Rechnung gestellten Betreuungsstunden.
3. Als Bezugswert dienen die mit den Familien, Gemeinden bzw. Arbeitgebern vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden bzw. beitragsfähigen Stundensätze zum Zeitpunkt der Schließung der Dienste. Für die Deckung der Kosten laut den Punkten 1 und 2 sind die Betreuungsverträge mit den Familien für den gesamten Zeitraum als gültig anzusehen.
4. Die Finanzierung durch das Land laut Punkt 2 ist für beide Dienste – Kindertagesstätten und Tagesmütter-/Tagesväterdienst – nur für den Zeitraum ab der effektiven Wiederaufnahme der Tätigkeit bis maximal zum 31. August 2020 vorgesehen.
5. Um die Ausgleichszahlung laut Punkt 2 zu erhalten, müssen die betroffenen Trägerkörperschaften einen entsprechenden, auf einem eigenen Vordruck verfassten Antrag stellen; dieser muss bei der Familienagentur eingereicht werden.
6. Um der bedingt durch den Covid-19-Notstand geänderten Gesamtsituation des Jahres 2020 Rechnung tragen zu können, können die Unterlagen, die den eingereichten Beitragsanträgen für die betreffenden Dienste beigelegt wurden, innerhalb 30. August 2020 angepasst werden.
7. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.