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1. Für die in Folge aufgelisteten Wettbewerben:
a) Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen mit Beginn im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1134,
b) Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen - akademisches Jahr 2019/2020, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 2. Juli 2019, Nr. 562,
c) Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Kenntnis von Fremdsprachen für den Zeitraum vom 3. September 2019 bis zum 31. August 2020, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2019, Nr. 932,
d) Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Zuschüssen für das Erlernen der Zweitsprache für den Zeitraum vom 3. September 2019 bis zum 31. August 2020, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2019, Nr. 933,
e) Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen mit Beginn im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, Nr. 1039,
f) Verordnung für Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, Nr. 1041,
abweichend von den genannten Wettbewerben Folgendes vorzusehen:
- Die Ausbildungen unter Punkt a) und e) können während des epidemiologischen Nostandes auch in Form von Fernunterricht erfolgt sein. Sollte sich der Zeitraum, für den die Studienbeihilfe beantragt wurde, auch auf den Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 erstrecken und die Studierende oder der Studierende von einschränkenden Maßnahmen, die von den Behörden zum Schutz der Gesundheit im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Covid-19-Virus erlassen werden, betroffen sein, so können die im Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe festgelegten Studien- oder Ausbildungsziele auch später als vorgesehen erreicht werden, aber jedenfalls innerhalb von 180 Tagen ab dem im Antrag festgelegten Enddatum, für welchem die Studienbeihilfe beantragt wird.
- Für die ordentliche Studienbeihilfe unter Punkt b) gelten jene Studierende als dauerhaft am Studienort untergebracht, die mindestens 90 Tage am Studienort untergebracht waren und in dieser Zeit eine Adresse am Studienort hatten.
- Für alle Sprachkurse unter Punkt c) und d), die in der Zeit des epidemiologischen Notstandes wegen COVID-19 stattgefunden haben, kann der Unterricht auch teilweise in Form von Fernunterricht erfolgt sein.
- Für die Kostenrückvergütung zu Gunsten von Studierenden mit Behinderungen laut Buchstabe f) müssen die Studierenden im akademischen Jahr 2019/2020 mindestens 20% der in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen angegebenen Anzahl an Leistungspunkten erreichen.
2. In allen obgenannten Fällen, muss dem Amt für Hochschulförderung, unter Berücksichtigung der noch festzulegenden Fristen und Modalitäten, ein schriftlicher Nachweis vorgelegt werden, mit welchem die Auswirkungen der einschränkenden Maßnahmen auf das Studium, die Ausbildung oder den Sprachkurs auch objektiv belegt werden.
3. Diesen Beschluss gemäß Artikel 2, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.