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1. Die in der Anlage A) dieses Beschlusses – welche einen wesentlichen Bestandteil desselben bildet – enthaltenen Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen an Vereine und Einrichtungen zur Unterstützung von Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer, sind genehmigt.
2. Diese Richtlinien werden für die ab dem 1. Oktober 2020 eingereichten Beitragsanträge angewandt.
3. Der Beschluss Nr. 453 vom 23. Juni 2020 ist widerrufen.
4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.