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1. Die folgenden ergänzenden Änderungen der im Anhang A, ergänzender Bestanteil dieses Beschlusses, angeführten Richtlinienbeschlüsse, in der Folge als sektorale Richtlinienbeschlüsse bezeichnet, werden, auch in Abweichung, genehmigt:
a) Den Begünstigten wirtschaftlicher Vergünstigungen kann nur dann auf ihren Antrag hin ein Vorschuss von bis zu 90 Prozent des zugelassenen Betrags gewährt werden, wenn die betreffende Ausgabe zu Lasten des Haushaltes 2020 geht.
Handelt es sich um mehrjährige Förderungen, so kann einzig für die Quote zu Lasten des Haushaltes 2020 ein Vorschuss von 100 Prozent gewährt werden.
Zur Feststellung der Anlastung ist der dem Antrag beigelegte Zeitplan der Tätigkeiten maßgebend, falls vom sektoralen Richtlinienbeschluss vorgesehen.
b) Die Vorschüsse können auch dann in Höhe von bis zu 90 Prozent des zugelassenen Betrags gewährt werden, wenn der sektorale Richtlinienbeschluss niedrigere oder keine Vorschusszahlungen vorsieht.
c) Falls der sektorale Richtlinienbeschluss Vorschüsse von über 90 Prozent des zugelassenen Betrags vorsieht, kann der Vorschuss bis zur höheren vorgesehenen Obergrenze gewährt werden.
d) Der Antrag auf Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigung oder der ergänzende Antrag auf Vorschusszahlung kann bis zum Ende des Notstandes laut Beschluss des Ministerrates vom 31. Jänner 2020 gestellt werden, unbeschadet einer längeren vom sektoralen Richtlinienbeschluss vorgesehen Frist.
e) Wird in der Abrechnungsphase festgestellt, dass die effektiv geleistete Ausgabe geringer war als der gewährte Vorschuss, wird die Höhe der wirtschaftlichen Vergünstigung auf der Grundlage der effektiv geleisteten Ausgabe neu festgelegt und der oder die Begünstigte ist verpflichtet, den überschüssigen Teil, erhöht um die ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuerstatten.
f) Diese Bestimmungen finden auch auf die von den Hilfskörperschaften des Landes ausgezahlten wirtschaftlichen Vergünstigungen Anwendung.
g) Diese Bestimmungen heben die Bestimmungen der sektoralen Richtlinienbeschlüsse nur in Bezug auf die Höhe des zulässigen Vorschusses auf. Alle übrigen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Gewährbarkeit und die Auszahlung des Vorschusses regeln, bleiben aufrecht.
2. Die Bestimmungen laut Punkt 1 werden ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region angewandt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.