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1. Die Anwendung der Verwaltungsstrafe im Sinne von Artikel 36/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird ab dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, Nr. 6, ausgesetzt.
2. Die vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73, vorgesehene Kostenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 des genannten Beschlusses ist ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses ausgesetzt.
3. Die Gültigkeit der web-basierten Therapiepläne oder jener in Papierform, welche bereits von den Fachärzten unterschrieben worden sind und deren Gültigkeitsdauer in den Monaten März und April 2020 ausläuft, wird um 90 Tage ab Ende der Gültigkeitsdauer verlängert.
Sollte sich beim Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, erfolgt die Verlängerung nicht automatisch, sondern erfordert eine Bewertung durch die zuständige Fachärztin oder den zuständigen Facharzt, die auch in der Entfernung stattfinden kann.
4. Die Befreiung von der Zuzahlung zur Gesundheitsausgabe (Ticket) wird in nachfolgenden Fällen von Amts wegen verlängert:
a) die Ticketbefreiungen E01, E03 und E04 bis zum 31.03.2021,
b) die Ticketbefreiungen E02, E21 und E22 bis zum 31.07.2020 und
c) die Ticketbefreiungen E99, welche seit dem 01.03.2020 verfallen sind oder bis zum Ende des Notstandes verfallen, bis zum 31.7.2020.
Die/der Betreute hat die Pflicht dem Sanitätsbetrieb eine etwaige Änderung der Einkommenssituation, die nicht mehr den Voraussetzungen der jeweiligen Befreiung entspricht, mitzuteilen. Der Sanitätsbetrieb muss sicherstellen, dass diese Mitteilungen von Seiten der Bürger in unbürokratischer Weise, online oder aus der Entfernung erfolgen können. Dabei muss auch die Möglichkeit, die die Plattform www.sistemats für die online-Eigenerklärungen mittels Zugang durch SPID und TS-CNS vorsieht, in Betracht gezogen werden.
Betreffend jene Befreiungen, die auf staatlicher Ebene vorgesehen sind, werden staatliche nachfolgende Bestimmungen, soweit vereinbar, direkt angewandt.
5. Die verschreibenden Ärzte sind ermächtigt:
• der oder dem Betreuten das Promemoria mittels SMS oder Whatsapp die Elektronische Rezeptnummer zu schicken, wenn diese oder dieser dem Arzt seine Handy-Nummer mitgeteilt haben;
• den Betreuten das digitalisierte Promemoria telematisch an die von der Betreuten oder vom Betreuten mitgeteilten PEC-Adresse zu schicken;
• mittels ordentlicher E-Mail das Promemoria als Anlage zu schicken, wenn daraus nicht die Daten betreffend den Vor- und Zunamen und der Adresse der oder des Betreuten hervorgehen;
• das Promemoria mit den Daten betreffend den Vor- und Zunamen und der Adresse der oder des Betreuten als Anlage mittels E-Mail schicken, aber nur wenn diese Anlage durch Verschlüsselungstechniken gesichert ist und nur mittels eins Passwortes für die Öffnung des Files zugänglich ist, welches dem Betreuten getrennt übermittelt muss.
Auf Vorweisen der elektronischen Rezeptnummer und der Gesundheitskarte (Steuernummer) werden der oder dem Betreuten die Medikamente ausgefolgt.
6. Die Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jene für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne, deren Gültigkeitsdauer ausläuft, wird von Amts wegen um 90 Tage ab Ende der Gültigkeitsdauer und höchstens bis zum Ende des Notstandes verlängert. Sollte sich beim Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, erfolgt die Verlängerung nicht automatisch, sondern erfordert eine Bewertung durch die zuständige Fachärztin oder den zuständigen Facharzt, die auch in der Entfernung stattfinden kann.
7. Die Akkreditierung der bereits akkreditierten medizinischen Einrichtungen, deren Gültigkeitsdauer ausläuft, wird von Amts wegen um 180 Tage ab Ende der Gültigkeitsdauer und höchstens bis zum Ende des Notstandes verlängert.
8. a) Die Dauer der regulären Mindest-Nachmittagsöffnungszeit der Apotheken wird ab dem 13.03.2020 für die Dauer des Notstandes auf 18 Uhr reduziert, in Abweichung zu Artikel 1, Absatz 2 und auch zur unter Absatz 1 vorgesehenen Öffnungszeit von 40 Wochenstunden der Kriterien für die regulären Öffnungszeiten, die Ferien und den Notdienst der Apotheken, die mit Beschluss der Landesregierung vom 8. Juli 2014, Nr. 879, genehmigt wurden. Die Pflicht gemäß Artikel 1, Absatz 3 der Kriterien (Mitteilung der effektiven Öffnungszeiten an das Landesamt für Gesundheitsleistungen) bleibt aufrecht.
b) Der Notdienst laut Artikel 3, Absatz 4 sowie die reguläre Öffnungszeit gemäß Artikel 1, Absatz 1 der Kriterien kann auch bei geschlossenen Türen, in Anwesenheit eines Apothekers oder einer Apothekerin in Dienstbereitschaft in der Apotheke selbst oder im Gebäude gewährleistet werden. In diesem Fall finden die Absätze 9 und 10 des Artikels 3 der Kriterien keine Anwendung.
9. Für die Dauer des epidemiologischen Notstandes ist die Tätigkeit der Ärztekommissionen, der im Gesundheitsbereich tätigen Landeskommissionen und Rekurskommissionen ausgesetzt. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit zur Verwaltung der genannten Kollegialorgane, die einzeln oder auf Distanz erbracht werden kann.
Die Tätigkeit der Kommissionen ersten Grades, die im Bereich der Zivilinvalidität und des Gesetzes
Nr. 104/1992 tätig sind, für die Bearbeitung bis zu deren abschließenden Beantwortung, beschränkt auf die dringlichen und nicht aufschiebbaren, mit positivem Ausgang und einem Urteil, das rein auf der Bewertung von Dokumenten beruht, ist erlaubt. Das Zusammentreffen der Kommissionsmitglieder kann nur auf Distanz erfolgen (zum Beispiel über Videokonferenz).
Jedenfalls sind für die Dauer des epidemiologischen Notstandes die Verjährungs- und die Verfallsfristen ausgesetzt.
10. Für die Dauer des epidemiologischen Ausnahmezustandes sind die Schlichtungsverhandlungen sowie di internen Zusammenkünfte der Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich ausgesetzt. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit, die einzeln oder auf Distanz erbracht werden kann.
11. (widerrufen mit Beschluss nr. 277 vom 23.03.2021)
12. Der Endzeitpunkt der Gültigkeit der Bestimmungen unter den Punkten 1, 2, 5, 8, 9, 10 und 11 des beschließenden Teils wird mit eigener Maßnahme des Landesrates festgesetzt. Auf jeden Fall verlieren diese Bestimmungen ihre Gültigkeit, sobald der Notstand, der mit Beschluss des Ministerrates vom 31. Januar 2020 festgesetzt worden ist und sechs Monate andauert, unbeschadet sind auf jeden Fall etwaige Verlängerungen.
13. Die durch gegenständlichen Beschluss entstehenden Mindereinnahmen in der Bilanz des Sanitätsbetriebes, werden durch die vom Finanzministerium mit Dekret vom 10. März 2020 zugesicherte Finanzierung, gemäß Gesetzesdekret vom 09. März 2020, ausgeglichen.