1. Anspruch auf den von diesen Richtlinien vorgesehenen Zuschuss haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wegen des COVID-19-Notstands Einkommensverluste erleiden, weil sie sich teilweise oder vollständig im ordentlichen Lohnausgleich, in der Sonderlohnausgleichskasse oder in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse befinden.