1. Diese Anwendungsrichtlinien regeln gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, die Gewährung von Zinszuschüssen auf Bankkredite, die zwecks Liquiditätsbeschaffung für Familien von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen werden, die aufgrund des durch das COVID-19-Virus bedingten Notstands Einkommenverluste erleiden.