1. Wird nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass Voraussetzungen für die Beihilfegewährung fehlen oder die im Beihilfeantrag angegebenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird die Beihilfe zur Gänze widerrufen und der/die Begünstigte muss sie zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.
2. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.