1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt jährlich Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der vorgelegten Beihilfeanträge durch.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden jährlich durch Auslosung von einer Kommission ermittelt; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer von ihm oder ihr delegierten Person, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen das entsprechende Erhebungsprotokoll.
4. Bei diesen Kontrollen wird überprüft, ob sämtliche Vorgaben eingehalten wurden und ob die Erklärungen laut Antrag der Wahrheit entsprechen.
5. Bei Regelwidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.
6. Wird bei der Stichprobenkontrolle laut Absatz 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Beihilfegewährung fehlen oder im Beihilfeantrag angegebene Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird die Beihilfe nicht gewährt.