1. Der/Die Antragstellende muss beim Anbau von Getreide folgende Verpflichtungen einhalten:
a) Verzicht auf Verwendung von gebeiztem Saatgut,
b) Verzicht auf Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Wachstumsreglern,
c) Verzicht auf mineralische Dünger, welche im biologischen Anbau nicht zugelassen sind, sowie auf Klärschlamm,
d) Einhaltung einer Fruchtfolge, bei der auf derselben Fläche der Anbau von Getreide, mit Ausnahme von Roggen, auf zwei aufeinander folgende Jahre beschränkt ist,
e) Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut.
2. Für den Nachweis der Einhaltung dieser Verpflichtungen muss der/die Antragstellende:
a) jederzeit und unaufgefordert den Kontrollorganen uneingeschränkt Zugang zu den bebauten Flächen gewähren und die angeforderten Unterlagen für Kontrollzwecke aushändigen,
b) für ergänzende Überprüfungen auch die Ziehung von Boden- und Pflanzenproben für Laboranalysen zulassen.