1. Diese Richtlinien regeln, gemäß Artikel 1 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, die Tätigkeit in den Südtiroler Seniorenwohnheimen und Tagespflegeheimen für Senioren in Bezug auf den Umgang mit Covid-19, um den Bedürfnissen der älteren Menschen und ihrer Familien angemessen entgegenzukommen und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit der Heimbewohnenden und des Personals der Einrichtungen zu gewährleisten.