1. Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnen die Begriffe
a) „allgemeine geltende Vorgaben“: die Bestimmungen und Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie die Verordnungen des Landeshauptmanns im Bereich Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19,
b) Arzt/Ärztin: die ärztliche Bezugsperson für die Einrichtung, oder, falls diese nicht ernannt wurde, der Heimarzt/die Heimärztin oder der Allgemeinmediziner/die Allgemeinmedizinerin, der/die den Heimbewohner/die Heimbewohnerin betreut,
c) „Taskforce”: die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Seniorenwohnheime laut Artikel 3 Absatz 3,
d) „Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung“: die Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs,
e) „Übergangseinrichtungen“: private akkreditierte Einrichtungen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb ad-hoc-Konventionen für die Verlegung der Heimbewohner und -bewohnerinnen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossen hat.