1. Die vom öffentlichen Beitrag nicht abgedeckten Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gehen zu Lasten des Unternehmens.
2. In Hinsicht auf die Kumulierung von Beihilfen ist Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anzuwenden.
3. Im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 3. Oktober 2008, Nr. 196, ist die Mehrwertsteuer nur dann als Kostenpunkt zulässig, wenn sie nicht oder nur teilweise abgesetzt werden kann und wenn sie effektiv und endgültig vom Begünstigten gezahlt worden ist. In diesem Fall kann die Kursgebühr inklusive der Mehrwertsteuer berechnet werden, jedes einzelne Unternehmen unterliegt aber nach wie vor dem eigenen Steuersystem.