1. Die Weiterbildungsmaßnahmen, für die ein Beitrag beantragt wird, können nur von öffentlichen und privaten Körperschaften oder Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung als Zielsetzung vorsehen.
2. Die Kursveranstalter laut Absatz 1 müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) für die Weiterbildung akkreditiert sein,
b) über eine ISO-, EFQM- oder ähnliche anerkannte Zertifizierung verfügen,
c) entsprechende Referenzen und Erfahrung im einschlägigen Bereich aufweisen.
3. Kursveranstalter und antragstellendes Unternehmen dürfen nicht identisch sein.