(1) Die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Art. 11 des Vertrages vom 22.10.2009, so wie unten neu definiert, unterliegt nicht den zukünftig angewandten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder Teil von dieser.
Die zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.
(2) Für das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages in das Berufsbild des Biologen, Chemikers, Apothekers, Physikers und Psychologen eingestuft ist, wird eine jährliche zusätzliche Zulage für die fixe Position wie folgt festgelegt (12 Monatsraten):
- Für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 4.800,00 Euro,
- Für das im Funktionsbereich B eingestuft Personal: 1.750,00 Euro.
Die zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.
Eventuelle aufgrund von vorhergehenden Vertragsbestimmungen höher als in Absatz 2 festgelegte Beträge werden beibehalten und von den individuellen Erhöhungen für die berufliche Entwicklung im Ausmaß von 50%, von der Erhöhung der Exklusivitätszulage aufgrund der beruflichen Entwicklung und vom Übergang vom Funktionsbereich B auf den Funktionsbereich A graduell und vollständig absorbiert.
(2) Für das Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder Elternzeit, wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.