(1) Die Beträge des Artikel 11, Absatz 2, werden wie folgt geändert:
a. Für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 10.590,00 Euro
b. Für das im Funktionsbereich B eingestufte Personal: 6.942,00 Euro.
Die ursprüngliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.