1. Zulässig ist ausschließlich die Kursgebühr für die im Antrag angegebene und genehmigte Weiterbildungsmaßnahme.
2. Die Kommission laut Artikel 48 legt jährlich den Höchstbetrag der anerkannten Kursgebühr für jede Unterrichtsstunde/Lerneinheit fest.
3. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, für Zertifikats- und Prüfungsgebühren sowie für Kursmaterial und Ähnliches werden nicht anerkannt.