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Beschluss vom 21. September 2021, Nr. 806
COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)

...omissis...

1. Die Richtlinien laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die folgenden Änderungen der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419, sind genehmigt:

2.1. Artikel 12 Absatz 5 des Abschnitts II erhält folgende Fassung:

„5. Die Betreuungs- und Pflegeplanung und die entsprechende Dokumentation erfolgen mit dem landesweiten Informatiksystem. Die gesammelten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Grundsätze der Richtigkeit, der Minimierung, der Zweckbindung und Speicherbegrenzung der personenbezogenen Daten verarbeitet, nachdem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden.“

2.2. Nach Artikel 36 Absatz 1 des Abschnitts IV wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:

„1/bis. Im Falle einer mindestens über zwei aufeinanderfolgende Monate anhaltenden Abweichung zwischen genehmigten und effektiv belegten Betten von mindestens 8 Prozent oder 8 Betten, werden die gemäß diesem Abschnitt zu gewährleistenden Personalparameter auf die effektiv belegten Betten berechnet. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Bezugsmonat der Erhebung.“

3. Der Beschluss der Landesregierung vom 27. Oktober 2020, Nr. 842, in geltender Fassung, ist widerrufen.

4. Die Bestimmungen über die Seniorenwohnheime und den Dienst für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren/Seniorinnen laut Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 401, in geltender Fassung, sind widerrufen.

5. Die Bestimmungen betreffend die Tagespflegeheime für Senioren laut III. Punkt („Zusätzliche spezifische Vorschriften für die einzelnen Bereiche“) des Beschlusses der Landesregierung vom 24. November 2020, Nr. 942, sind widerrufen.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die an die Allgemeinheit gerichtet ist.

ANLAGE A

COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren

I. Titel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, gemäß Artikel 1 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, die Tätigkeit in den Südtiroler Seniorenwohnheimen und Tagespflegeheimen für Senioren in Bezug auf den Umgang mit Covid-19, um den Bedürfnissen der älteren Menschen und ihrer Familien angemessen entgegenzukommen und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit der Heimbewohnenden und des Personals der Einrichtungen zu gewährleisten.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnen die Begriffe

a) „allgemeine geltende Vorgaben“: die Bestimmungen und Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie die Verordnungen des Landeshauptmanns im Bereich Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19,

b) Arzt/Ärztin: die ärztliche Bezugsperson für die Einrichtung, oder, falls diese nicht ernannt wurde, der Heimarzt/die Heimärztin oder der Allgemeinmediziner/die Allgemeinmedizinerin, der/die den Heimbewohner/die Heimbewohnerin betreut,

c) „Taskforce”: die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Seniorenwohnheime laut Artikel 3 Absatz 3,

d) „Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung“: die Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs,

e) „Übergangseinrichtungen“: private akkreditierte Einrichtungen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb ad-hoc-Konventionen für die Verlegung der Heimbewohner und -bewohnerinnen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossen hat.

Abschnitt II
Allgemeine Grundsätze

Art. 3
Allgemeine Grundsätze

1. Es müssen alle notwendigen Maßnahmen im Bereich Sicherheit, Vorbeugung der Infektion, Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 eingehalten werden. Zu diesem Zweck sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Staates und des Landes, insbesondere das Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, mit besonderem Bezug auf Anlage A, sowie die Anweisungen und Empfehlungen des Obersten Instituts für das Gesundheitswesen „Istituto Superiore di Sanità (ISS)“, soweit mit den Landesbestimmungen vereinbar, zu beachten.

2. Es müssen die Vorgaben des nationalen Impfplans zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektionen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen beachtet werden.

3. Die Taskforce „Seniorenwohnheime“ überwacht die Situation in den Seniorenwohnheimen und erarbeitet die Empfehlungen mit den erforderlichen Maßnahmen und Verfahren. Die Taskforce setzt sich zusammen aus Personen in Vertretung des zuständigen Landesamtes, des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols (VdS), der Berufsgemeinschaft der Führungskräfte der Altenbetreuung in Südtirol (BFA), des Südtiroler Sanitätsbetriebes –Psychologischer Dienst und Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung –, des Verbandes der Pflegedienstleiter der Seniorenwohnheime Südtirols (VPSS), der Agentur für Bevölkerungsschutz des Landes sowie der ärztlichen Bezugspersonen für die Seniorenwohnheime Südtirols. Falls die von der Taskforce erarbeiteten Empfehlungen nach Genehmigung dieser Richtlinien aufgrund der Anpassung an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Entwicklung der epidemiologischen Lage geändert werden, wird auf die neuen Maßnahmen und Verfahren verwiesen, auch wenn sie im Widerspruch zu diesen Richtlinien stehen.

4. Die Personen, die im Heim wohnen, arbeiten oder sich aus anderen Gründen in der Einrichtung befinden, sind bezüglich der strikten Einhaltung der geltenden Maßnahmen im Bereich Sicherheit sowie Vorbeugung, Eindämmung und Bekämpfung des Virus, auch außerhalb der Einrichtungen, zu sensibilisieren. Die Personen, die in der Einrichtung arbeiten oder sich dort befinden müssen außerdem für ihre Verantwortung gegenüber den Senioren und Seniorinnen sensibilisiert werden.

II. Titel
SENIORENWOHNHEIME

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften und Umgang mit den Heimbewohnern/Heimbewohnerinnen

Art. 4
Allgemeine Vorschriften

1. Wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko in der Standortgemeinde der Einrichtung oder in einer angrenzenden Gemeinde besteht oder positive bzw. Verdachtsfälle im Seniorenwohnheim auftreten, trifft die Direktion, in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin und nach Anhören der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung angemessene und angebrachte Maßnahmen. Eine der ersten Maßnahmen, die zu treffen sind, ist die weitere Einschränkung oder etwaige vorübergehende Einstellung der Zugänge (Heimaufnahmen, Besuche, Anwesenheit von ehrenamtlich tätigen Personen, Mitgliedern von Vereinen oder anderen Gruppen).

2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen immer im Verhältnis zum Infektionsrisiko für die Heimgemeinschaft getroffen werden.

3. Jedes Seniorenwohnheim erarbeitet auf der Grundlage dieses Beschlusses ein internes Dokument, in dem die spezifischen Verfahren beschrieben sind, die bei Auftreten von positiven Fällen oder in Verdachtsfällen innerhalb der Einrichtung umzusetzen sind. Dieses Dokument ist dem gesamten Personal zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5
Umgang mit symptomatischen Heimbewohnern/Heimbewohnerinnen

1. Heimbewohner und Heimbewohnerinnen mit Covid-19-Symptomen oder die einen engen Kontakt mit positiv getesteten Personen hatten, werden sofort isoliert und einem Antigen-Schnelltest unterzogen.

2. Bei positivem Testergebnis wird der Heimbewohner/die Heimbewohnerin einem PCR-Test (Molekulartest) unterzogen. Bei negativem Testergebnis entscheidet der entscheidet der Arzt/die Ärztin, nach genauer Untersuchung des Heimbewohners/der Heimbewohnerin, ob die Durchführung eines PCR-Tests (Molekulartests) zu veranlassen ist.

Art. 6
Umgang mit Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen mit positivem/zweifelhaftem Testergebnis

1. Bei positivem oder zweifelhaftem Testergebnis werden

a) Heimbewohner und Heimbewohnerinnen ohne Symptome oder mit leichten Symptomen in eine Überganseinrichtung verlegt, nach dem von der Taskforce hierfür vorgesehenen Verfahren und im Rahmen des für diesen Zweck vom Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Bettenkontingentes. Das Verlegungsverfahren berücksichtigt den Gesundheitszustand des Heimbewohners/der Heimbewohnerin und die organisatorischen Rahmenbedingungen im Herkunftsseniorenwohnheim,

b) Heimbewohner und Heimbewohnerinnen mit schweren Symptomen ins Krankenhaus gebracht.

2. Die Entscheidung, ob ein Antrag auf Verlegung in eine Übergangseinrichtung oder ins Krankenhaus gestellt wird, obliegt dem Arzt/der Ärztin, auf der Grundlage des Gesundheitszustands des Heimbewohners/der Heimbewohnerin.

3. Für die Rückkehr in das Herkunftsseniorenwohnheim wird auf das Verfahren der Taskforce verwiesen.

4. Auch für den Fall, dass mehrere Heimbewohner und Heimbewohnerinnen in Übergangseinrichtungen verlegt werden müssen, geht der Heimalltag unter besonderer Beachtung der Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen weiter.

Abschnitt II
Covid-Bereich und Maßnahmen im Bereich Vorbeugung und Sicherheit für das Personal

Art. 7
Covid-Bereich

1. Für die eventuelle Einrichtung eines Covid-Bereiches innerhalb der Einrichtung wird auf das von den Empfehlungen der Taskforce vorgesehene Verfahren verwiesen.

Art. 8
Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Praktikanten/Praktikantinnen und ehrenamtlich Tätige

1. Für den Bereich Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen für das Personal der Seniorenwohnheime wird auf die Empfehlungen der Taskforce verwiesen.

2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Covid-19-Symptomen dürfen auf keinen Fall am Arbeitsplatz erscheinen bzw. müssen bei Auftreten von Symptomen am Arbeitsplatz sofort nach Hause geschickt werden.

3. Es wird angeraten, alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig zu testen, wobei das von der Taskforce vorgesehene Verfahren zur Anwendung kommt.

4. Personal, das neu angestellt wird, ist ausgiebig über die allgemeinen geltenden Vorgaben und die Empfehlungen der Taskforce, insbesondere betreffend die fachgerechte Handhabung der Schutzkleidung, die Desinfizierung und die Hygienemaßnahmen zu informieren und zu schulen.

5. Für die Praktikanten und Praktikantinnen, die freiwilligen Zivil- oder Sozialdienst Leistenden sowie für alle anderen in den Seniorenwohnheimen ehrenamtlich Tätigen gelten in Bezug auf die Vorbeugungs- und Sicherheitsmaßnahmen dieselben Regelungen wie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Abschnitt III
Räumlichkeiten

Art. 9
Allgemeine Vorschriften

1. Für alle Räumlichkeiten der Einrichtung ist ein Reinigungs-, Desinfektions- und Sanitisierungsplan, mit besonderem Augenmerk auf sanitäre Anlagen, Waschräume und Umkleideräume vorgesehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Praktikantinnen und Praktikanten sind verpflichtet, ihre Umkleideschränke und die Oberflächen im Umkleideraum, mit denen sie in Kontakt gekommen sind, zu desinfizieren.

2. Falls Heimbewohner/Heimbewohnerinnen positiv auf das Virus getestet wurden, müssen alle Räumlichkeiten, in denen sich diese Personen aufgehalten haben, unter rigoroser Einhaltung der für die Seniorenwohnheime Südtirols erarbeiteten Desinfektionsrichtlinien desinfiziert und sanitisiert werden.

Art. 10
Speisesaal

1. Für den Speisesaal müssen die allgemeinen geltenden Vorgaben im Bereich Verabreichung von Speisen und Getränken, soweit anwendbar, umgesetzt werden.

2. Im Speisesaal ist ein Luftaustausch zu garantieren. Außerdem müssen die für die Seniorenwohnheime Südtirols erarbeiteten Richtlinien im Bereich Reinigung und Desinfizierung des Saales beachtet werden.

3. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Praktikantinnen und Praktikanten oder ehrenamtlich Tätigen müssen nach dem Essen die Oberflächen desinfizieren, mit welchen sie in Kontakt gekommen sind.

4. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, die mit einem/einer positiv getesteten Heimbewohner/in in engem Kontakt waren, müssen das Essen auf ihrem Zimmer/Stock einnehmen, bis sie negativ getestet wurden, gemäß Anweisungen der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung.

Abschnitt IV
Aktivitäten der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen

Art. 11
Allgemeine Vorschriften

1. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen können sich unter Einhaltung der allgemein auf Landesebene geltenden Sicherheitsvorgaben im Haus frei bewegen und alle Räumlichkeiten und gemeinschaftlich genutzten Räume nutzen, wie Heimbar und Heimkapelle; ausgenommen sind die dem Personal vorbehaltenen Bereiche und der Covid-Bereich, falls vorgesehen und eingerichtet.

2. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen können unter Einhaltung der allgemein auf Landesebene geltenden Sicherheitsvorgaben sowie der Empfehlungen der Taskforce das Haus verlassen.

Art. 12
Maßnahmen bei erhöhtem Infektionsrisiko in der Standortgemeinde der Einrichtung oder in einer angrenzenden Gemeinde

1. Besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko in der Standortgemeinde der Einrichtung oder in einer angrenzenden Gemeinde, befindet die Direktion, nach Absprache mit dem Arzt/der Ärztin, ob zum Schutz der Heimgemeinschaft Ausgangsbeschränkungen oder ein zeitweiliger Ausgangsstopp für Heimbewohnende verhängt werden sollen. Dabei müssen neben den gesundheitlich-therapeutischen Bedürfnissen der Heimbewohnenden auch die psychologischen, emotionalen und Beziehungsbedürfnisse berücksichtigt werden.

2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen immer im Verhältnis zum eventuellen Infektionsrisiko für die Heimgemeinschaft stehen.

Art. 13
Maßnahmen bei Infektionsherden in der Einrichtung

1. Gibt es in der Einrichtung einen Infektionsherd, können die Heimbewohnenden, das Personal, die Praktikantinnen und Praktikanten und die ehrenamtlich Tätigen nur eingeschränkt und unter Einhaltung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen im Haus zirkulieren. Diesbezüglich wird auf die Empfehlungen der Taskforce verwiesen.

Abschnitt V
Besuche und andere Zugänge

Art. 14
Besuche

1. Besuche können unter Einhaltung der allgemein auf Landesebene geltenden Sicherheitsvorgaben stattfinden.

2. Die Besucherregelung, auch jene in den Stöcken/Zimmern, wird von der Direktion in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin festgelegt und allen Interessierten zur Kenntnis gebracht. Die Regelung ist unter Einhaltung der Empfehlungen der Taskforce und unter Berücksichtigung eventueller Auswirkungen, auch psychologischer Natur, auf die Heimbewohner/Heimbewohnerinnen festzulegen.

Art. 15
Zugang der Mitglieder von Vereinen oder anderen Gruppen

1. Der Zugang zur Einrichtung von Mitgliedern von Vereinen oder anderen Gruppen ist nur nach Ermächtigung der Direktion in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin möglich.

Abschnitt VI
Heimaufnahmen

Art. 16
Allgemeine Vorschriften

1. Für die Aufnahme in die Seniorenwohnheime wird auf die Empfehlungen der Taskforce verwiesen.

Art. 17
Aufnahme symptomatischer Personen

1. Personen mit Covid-19-Symptomen dürfen erst nach ihrer vollständigen Genesung gemäß den Anweisungen der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung im Seniorenwohnheim aufgenommen werden, außer es liegt eine ausdrücklich anderslautende Genehmigung des Arztes/der Ärztin vor.

2. Die Personen laut Absatz 1 verlieren nicht das Anrecht auf die Aufnahme und behalten ihren Platz in der Rangordnung. Sie werden aufgenommen, sobald sie die obgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Abschnitt VII
Weitere Vorbeugungsmaßnahmen

Art. 18
Supervision und Unterstützung des Personals

1. Das Seniorenwohnheim bietet dem Personal bei Bedarf Supervisionen, eine psychologische Begleitung oder andere Möglichkeiten, die Erlebnisse in einem geschützten Rahmen zu besprechen und zu verarbeiten.

Art. 19
Hauswirtschaft

1. Der zur Vermeidung von SARS-Cov-2-Infektionen vorgesehene Hygienestandard muss bei der Reinigung der Räumlichkeiten, der Wäsche und in der Küche garantiert werden.

Art. 20
Isolierbetten

1. Bei entsprechendem Bedarf und begrenzt auf den von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret auf Empfehlung der Taskforce festgelegten Zeitraum haben alle Träger die Pflicht, sogenannte „Isolierbetten“ vorzusehen, die frei gelassen werden müssen und auch nicht für andere Notfälle verwendet werden dürfen, und zwar im Ausmaß von 15% der Bettenanzahl in Zwei- oder Mehrbettzimmern der Einrichtung, wobei mindestens zwei Isolierbetten pro Einrichtung zu gewährleisten sind und die folgende Höchstanzahl an Isolierbetten nicht zu überschreiten ist:

Einrichtung mit einer Bettenanzahl von Betten in Zwei- Mehrbettzimmern:

Höchstanzahl an Isolierbetten

bis 19

3

20 bis 39

4

40 bis 59

5

60 bis 79

8

über 80

10

2. Bei Trägern, welche mehrere Heime führen, kann die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl an Isolierbetten im Rahmen der Gesamtzahl der von ihnen geführten Betten gewährleistet und je nach Bedarf auf die Einrichtungen verteilt werden; diese Träger können die Isolierbetten auch in einer einzigen Einrichtung anbieten.

3. In die Zimmer mit Isolierbetten werden Heimbewohnende verlegt, welche Covid-19-Symptome aufweisen oder in engem Kontakt mit einer positiv auf das Virus getesteten Person waren. Die Betreuung der Personen in diesen Zimmern übernimmt das Personal mit besonderer Schutzausrüstung.

III. Titel
TAGESPFLEGEHEIME FÜR SENIOREN und ANDERE DIENSTE

Abschnitt I
Tagespflegeheime für Senioren

Art. 21
Allgemeine Vorschriften

1. Für die Tagespflegeheime für Senioren werden die für die Seniorenwohnheime geltenden Bestimmungen angewandt.

2. Für die Tagespflegeheime für Senioren wird eine eventuelle Einschränkung oder Schließung des Dienstes zwischen dem/der Verantwortlichen des Dienstes und der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung vereinbart. Diese Maßnahmen müssen immer im Verhältnis zum Infektionsrisiko für die Nutzenden stehen.

3. Für den Zugang der Gäste zum Dienst „Tagespflegeheim für Senioren“ wird auf die Empfehlungen der Taskforce verwiesen.

Art. 22
Organisation des Dienstes und Transport

1. Es wird empfohlen, den Dienst in kleinen Gruppen zu organisieren, mit Fachkräften, die ausschließlich den Nutzerinnen und Nutzern des Tagespflegeheimes zugeordnet sind.

2. Der Transport der Nutzerinnen und Nutzer muss unter Einhaltung der auf staatlicher und Landesebene festgelegten Bestimmungen erfolgen.

Abschnitt II
Andere Dienste

Art. 23
Essen auf Rädern ohne Zustellung

1. Wenn das Seniorenwohnheim auch „Essen auf Rädern ohne Zustellung“ anbietet, so muss dieser Dienst unter Einhaltung der allgemeinen geltenden Vorgaben im Bereich Verabreichung von Speisen und Getränken, soweit anwendbar, erbracht werden. Es gilt die Empfehlung, dass diese Personen getrennt von den Heimbewohnern/Heimbewohnerinnen der Seniorenwohnheime essen sollen.

Art. 24
Begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren und Seniorinnen

1. Für den Dienst „Begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren und Seniorinnen“ werden die für die Seniorenwohnheime geltenden Bestimmungen angewandt, soweit sie anwendbar sind.

2. Es müssen keine Isolierbetten vorgesehen werden.

3. Die Nutzerinnen und Nutzer, die Covid-19-Symptome aufweisen, einen engen Kontakt mit positiv getesteten Personen hatten oder selbst positiv getestet wurden, müssen sofort isoliert werden; dabei sind die Anweisungen der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung einzuhalten.

 

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