(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „la cessazione“ die Wörter „dell’attività“ eingefügt.
(2) In Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit“ durch die Wörter „Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:
„17/bis (Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken)
1. Als Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gelten jene Einzelhandelsbetriebe, die alkoholische und andere Getränke verkaufen und dem Publikum zur Verkostung verabreichen.
2. Für Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gilt die Regelung laut Artikel 13 dieses Gesetzes.“
(4) Der Vorspann von Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„4. Die Berechtigung und die Konzession für den Standplatz auf dem Markt, den Standplatz auf dem Jahrmarkt, den isolierten Standplatz oder den Standplatz außerhalb von Märkten laut Artikel 30 Absatz 2 verfallen,“.
(5) Nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer 4) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„5) bei 30 Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um isolierte Standplätze oder Standplätze außerhalb von Märkten handelt, die täglich besetzt werden müssen, oder, im Falle von saisonalen Konzessionen, bei mehr als 20 Prozent Abwesenheit während der Konzessionsdauer.“
(6) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:
„63/bis (Strafen bei Verstoß gegen die Durchführungsverordnung laut Artikel 60)
1. Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfall oder bei wiederholtem Verstoß kann die Aussetzung der Tätigkeit angeordnet werden und die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 61 erhöht werden.
2. Wer im Antrag oder in anderen Schriftstücken oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz eingereicht werden, nicht wahrheitsgemäße Angaben oder Informationen liefert, wird, sofern es sich nicht um eine andere Straftat handelt, mit der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt. Mit derselben Strafe wird belegt, wer es unterlässt, in der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Angaben oder Informationen zu liefern oder auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Genehmigung/Berechtigung – sofern vorgesehen – vorzuweisen.
3. Wird die Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund in Form des Wanderhandels nicht gemäß den Richtlinien laut Artikel 21 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ausgeübt, gilt sie als eine ohne Genehmigung auf einem Standplatz ausgeübte Tätigkeit und wird gemäß Artikel 62 Absatz 1 geahndet.
4. Wenn trotz Verlängerung der Frist für die periodische Überprüfung der Konformität der Anlage laut Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz die Konformität nicht bestätigt und der Betrieb der Tankstelle nicht stillgelegt wird, wird eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.
5. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen über den Verkauf unter dem Einkaufspreis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218, wird gemäß Artikel 5 desselben Dekretes verfahren.
6. Für die Verstöße laut diesem Artikel ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.“