1. Die Nichteinhaltung der in den Artikeln 27, 28 und 29 angeführten Bedingungen hat – außer in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen – den Widerruf des Beitrags zur Folge.
2. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, unwahre oder falsche Erklärungen abgegeben wurden oder notwendige Informationen unterlassen wurden, so wird der Beitrag widerrufen.
3. Bei Widerruf eines bereits ausgezahlten Beitrags muss das begünstigte Unternehmen den entsprechenden Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum berechneten gesetzlichen Zinsen rückerstatten.