1. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinien bedingt den Widerruf des ersten sowie des zweiten Teilbetrages. Der Begünstigte hat beide Beträge, die jeweils als gegenständliche Beihilfe sowie als Beihilfe aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1013/2015 ausgezahlt wurden, zuzüglich der ab der jeweiligen Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.
2. Davon ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt und die außergewöhnlichen Umstände laut Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021.
3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.