1. Anspruchsberechtigte laut diesen Richtlinien sind Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen, denen in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 der erste Teilbetrag der Erstniederlassungsprämie gemäß Beschluss der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013, gewährt wurde.
2. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.
3. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.