1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Kernfamilie“, die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung,
b) „Wiedergewinnungsarbeiten“, die außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen, die Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung von mindestens 25 Jahre altem Bestandsvolumen. Die zulässige Kubaturerweiterung darf, bezogen auf das geförderte Vorhaben, nicht höher als 20 Prozent sein. Der Abbruch und Wiederaufbau gelten nicht als Wiedergewinnung,
c) „Mischbetriebe“, landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben und gleichzeitig eine der Mindestvoraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 aufweisen,
d) „Sonderkulturen“, der erwerbsmäßige Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland, welche zur Kulturartengruppe Ackerbau (AA) gehören. Es werden die Definitionen laut Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen angewandt,
e) „Erschwernispunkte“, das Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, geregelt im Sinne des Artikels 13 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22,
f) „EEVE“, die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung und „FWL“, der Faktor wirtschaftliche Lage als Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie: Definitionen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung,
g) „Mindestumsatz Mehrwertsteuerbuchhaltung“, der Mindestumsatz, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb zur Führung der Mehrwertsteuerbuchhaltung verpflichtet, wobei ausschließlich der Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen berücksichtigt wird,
h) „Erstwohnung“, Wohnung für den Grundwohnbedarf des Antragstellers/der Antragstellerin mit seiner/ihrer Familie, wo sich auch der meldeamtliche Hauptwohnsitz befindet.
i) „Beginn der Arbeiten“: Beginn der Bauarbeiten für die Umsetzung der Maßnahme oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, welche die Investition für die Maßnahme unumkehrbar macht. Nicht als Beginn der Arbeiten gelten der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien.
2. In Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird für die Leistungen dieser Richtlinien die 1. Bewertungsebene angewandt.
3. In Abweichung von den Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, gelten folgende Sonderregelungen:
a) wenn der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb erst übernommen hat oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung der EEVE noch nicht erfüllt und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aufscheint, wird die EEVE mit dem landwirtschaftlichen Einkommen, bezogen auf Jahresbasis und auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages, ergänzt,
b) das Immobiliarvermögen wird für die Berechnung des FWL nicht berücksichtigt,
c) das Mobiliarvermögen im Sinne des Artikels 25 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird berücksichtigt, sofern es bei antragstellenden Einzelperson 150.000 Euro und bei einer Familiengemeinschaft 250.000 Euro überschreitet,
d) der Artikel 17 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, kommt erst zur Anwendung, wenn es sich um mehrjährige Ausnahmesituationen handelt.