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Landesgesetzgebung
Wohnbauförderung
A
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
1)
Wohnbauförderungsgesetz
2)
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte
L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
gilt es, den Art. 8 des
L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5
, zu beachten.
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau
ABSCHNITT 3
Institut für den sozialen Wohnbau
ABSCHNITT 4
Notstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen
ABSCHNITT 5
Maßnahmen für soziale Härtefälle
ABSCHNITT 6
Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
ABSCHNITT 7
Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung
ABSCHNITT 8
Beschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes
ABSCHNITT 9
Einmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen
ABSCHNITT 10
Wohngeld
ABSCHNITT 11
Beiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung
ABSCHNITT 12
Beiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften
ABSCHNITT 13
Zuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues
ABSCHNITT 14
Wohnungszuweisung an Obdachlose
ABSCHNITT 15
Abtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes
ABSCHNITT 16
Verschiedene Bestimmungen
ABSCHNITT 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
A
a) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
Allgemeine Bestimmungen
Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau
Institut für den sozialen Wohnbau
Notstandhilfen im Falle von Naturkatastrophen
Maßnahmen für soziale Härtefälle
Beiträge für Bau, Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf
Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung
Beschaffung, Zuweisung und Finanzierung des geförderten Baulandes
Einmalige Beiträge für den Bau von Volkswohnungen
Wohngeld
Beiträge für die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen und für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung
Beiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften
Zuweisung der Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues
Wohnungszuweisung an Obdachlose
Abtretung ins Eigentum der Wohnungen des Wohnbauinstitutes
Verschiedene Bestimmungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
c) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
d) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
B
C
D
E
F
G
H
I
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis