1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellern hinterlegten Ausgabenbelege
a) müssen gesetzeskonform sein,
b) müssen auf den Namen des Förderungsbegünstigten ausgestellt sein,
c) müssen zum Nachweis der Zahlung quittiert sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro dürfen nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf Anfrage dem zuständigen Landesamt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten der Landesförderung lauten muss,
d) müssen auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,
e) müssen bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei Veranstaltungen, die auch Teile des folgenden Jahres betreffen oder im Dezember stattfinden, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,
f) können bei Bauinvestitionen und bei Projekten auch Verpflichtungen betreffen, die nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.