1.1 Es werden Investitionen gefördert, die für die Abwicklung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und des Parteienverkehrs sowie für die Organisation von Gewerkschaftsveranstaltungen nützlich sind.
1.2 Zulässig sind Ausgaben
a) für Immobilien; dazu gehören jene für
- den Ankauf des Landessitzes des Vereins oder der Einrichtung - als Landessitz gilt der Ort, an dem die Landesleitung und alle Einrichtungen der Organisation auf Landesebene ihren Sitz haben sowie die Einrichtungen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen für sie durchführen
- Renovierung
- Umbau
- Erweiterung
- Adaptierung
- Leasing
- Instandhaltung
a1): bei Erwerb von Immobilien und bei baulichen Maßnahmen im Wert von mehr als 100.000,00 Euro muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens zehn Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes oder der Benutzungsgenehmigung weder veräußert, noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht
a2): bei allen übrigen Arbeiten muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokuments weder veräußert noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht
b) für andere Güter wie Einrichtungsgegenstände, technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Computer, Software und Fahrzeuge; darunter fallen die Ausgaben für
- Ankäufe
- Leasing-/Mietverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr. Der Beitragsantrag kann sich auf höchstens 12 Monate beziehen
- informationstechnische Dienstleistungen
b1) bei Ankauf von beweglichen Gütern muss der/die Antragstellende erklären, dass die Investitionsgüter für mindestens drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes weder veräußert noch vermietet, verliehen oder für sonstige Zwecke verwendet werden, die das Gesetz nicht vorsieht
c) für Transport, Installation und Montage, Planung, Notarkosten und Gebühren, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen.
1.3 Nicht zulässig sind Investitionen und Ausgaben für
a) Verbrauchsmaterial (außer im Rahmen von Leasing-/Mietverträgen) und Kleingeräte,
b) Kunstgegenstände oder antike Gegenstände,
c) absetzbare Steuern,
d) Ankauf von Bezirkssitzen des Vereins oder der Einrichtung.
1.4 Ausmaß der Förderung
Das Ausmaß der Beiträge, die im Rahmen der vom Verwaltungshaushalt zugewiesenen Mittel gewährt werden, beträgt höchstens 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben.