5.1 Die die bei der Vergabe wirtschaftlicher Vergünstigungen vorgesehenen Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden an mindestens sechs Prozent aller Initiativen durchgeführt, die im Bezugsjahr gefördert und ausgezahlt wurden.
5.2 Die den Stichprobenkontrollen zu unterziehenden Initiativen werden von einer eigenen Kommission ausgelost. Die Kommission besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Arbeit oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Arbeitsmarktbeobachtung oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin desselben Amtes, der/die auch die Schriftführung übernimmt.
5.3 Die Kontrollen können durch Ortsaugenschein erfolgen oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen.
5.4 Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes kontrolliert:
a) ob die geförderten Investitionen tatsächlich vorhanden sind,
b) ob die geförderten Räumlichkeiten für die angegebenen Zwecke genutzt werden,
c) ob die eingereichten Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.
5.5 Das Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung verfasst eine Niederschrift über das Ergebnis der Stichprobenkontrollen.
5.6 Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Arbeitsmarktbeobachtung weitere für notwendig erachtete Überprüfungen durchführen.