(1) Mit Beschluss der Landesregierung werden landesweit gültige, mehrjährige Bestimmungen für die Bewirtschaftung der Fischwasser nach Anhörung der Interessensvertretung laut Durchführungsverordnung festgelegt. Diese als „Bewirtschaftungsstrategie“ bezeichneten Bestimmungen legen die Anwendungsmodalitäten der allgemeinen Bestimmungen über die Bewirtschaftung in den verschiedenen Fischwassertypologien fest und haben mehrjährige Gültigkeit.
(2) Der Jahresbewirtschaftungsplan ist auf lokaler Ebene das verpflichtende zentrale Planungsinstrument für jeden Abschnitt von bewirtschafteten Fischwassern und wird dem Amt jährlich für das Folgejahr vorgelegt und vom Amt genehmigt. Mit Durchführungsverordnung werden die Einzelheiten festgelegt.
(3) Im Jahresbewirtschaftungsplan der Gewässerabschnitte mit geschützten Lebensräumen oder Arten können zusätzliche Vorschriften vorgesehen werden.
(4) Der Jahresbewirtschaftungsplan kann, mit entsprechender Begründung, von den einschlägigen Bestimmungen abweichende Schonmaße und Schonzeiten von Fischarten vorsehen.