(1) Die Fischereibewirtschaftung zielt auf die nachhaltige Hege und Pflege von Fischwassern zur Erhaltung und Förderung eines standortgerechten Fischbestands, der in seiner Größe, Beschaffenheit, Artenzusammensetzung und natürlichen Ertragsfähigkeit dem jeweiligen Fischwasser angepasst ist.
(2) Die natürliche Ertragsfähigkeit von Fischwassern ist die Menge an Fischen in Kilogramm, die jährlich pro Hektar entnommen werden kann, ohne den Fischbestand laut Absatz 1 nachhaltig zu verändern.
(3) Die Fischwasserbewirtschaftung muss den Aufbau und die Erhaltung eines Fischbestands gewährleisten, der qualitativ und quantitativ den Standortbedingungen und dem Nährtierbestand entsprechen muss und aus allen Altersklassen der standortgerechten Fischarten zusammengesetzt sein soll, um die natürliche Ertragsfähigkeit zu gewährleisten.
(4) In den Gewässern, die eine naturnahe Beschaffenheit, eine ausreichende, kontinuierliche Wasserführung und eine gesicherte Reproduktion aufweisen, stützt sich die Bewirtschaftung auf die in Natur geschlüpften Fische. Für erheblich veränderte Gewässer, die keine standortgerechte Entwicklung der Fischpopulation zulassen, gilt dieser Grundsatz nur bedingt, nämlich nur unter den besonderen, im Jahresbewirtschaftungsplan festgelegten Bedingungen.
(5) Das Amt unterteilt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer sowie der Fischereirechte.