(1) . Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom Landesforstkorps überwacht. Aufsichtsfunktionen, einschließlich etwaiger Messungen der Restwassermenge, obliegen den damit nach den Modalitäten laut Absatz 2 beauftragten Angestellten des Amtes mit den verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnissen eines Sonderwachorgans und den Fischereiaufsehern und Fischereiaufseherinnen mit verwaltungspolizeilichen Befugnissen. 7)
(2) Der Direktor/Die Direktorin des Amtes ernennt die Sonderwachorgane für die Fischerei- und Jagdaufsicht gemäß Artikel 163 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 112.
(3) Die Sonderwachorgane können ohne zeitliche Beschränkung im gesamten Landesgebiet ihre Aufgaben wahrnehmen und werden vom Amt aus- und weitergebildet. Sie überwachen im gesamten Landesgebiet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnung, während sie die Bestimmungen des Jahresbewirtschaftungsplans nur in ihrem Aufsichtsgebiet wahrnehmen.
(4) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig gegen mehrere Bestimmungen verstößt, die eine Verwaltungsstrafe vorsehen, wird für jeden einzelnen Verstoß bestraft.